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                                <entry_title>Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten sind der SVS zu melden</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten unterliegen einer gesonderten Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführerinnen und Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der aus den ausgeübten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrags vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Nebentätigkeiten in Form von Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten, dem Betrieb eines Mostbuschenschanks sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils € 3.700,00 zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten in Auftrag geben, sind auf Anfrage der SVS zudem binnen zwei Wochen verpflichtet,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Auftragnehmers,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Art der erbrachten Leistung sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das entrichtete Entgelt&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;offenzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls bis zum 30. April des folgenden Jahres kann beantragt werden, dass die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tunedin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind bis 30. April bei der SVS zu melden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Aktualisierte Regelbedarfssätze für den Kindesunterhalt per 1.1.2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Steuerliche Werte für den Kindesunterhalt per 1.1.2026</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Wird für ein Kind, welches nicht im gleichen Haushalt lebt, nachweislich ein gesetzlicher Unterhalt entrichtet, so kann unter bestimmten Voraussetzungen der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden, welcher als Absetzbetrag direkt von der Steuerlast abgezogen wird. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind hält sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz auf,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind ist dem Haushalt des Steuerpflichtigen nicht angehörig und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind wird keine Familienbeihilfe bezogen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2026 nachfolgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0– 5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 360,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6–9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 460,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10–14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 560,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15–19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 800,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Floydine - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Aktualisierte Regelbedarfssätze für den Kindesunterhalt per 1.1.2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerliche Werte für den Kindesunterhalt für 2026 veröffentlicht</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Sachkundenachweis für Rodentizide ab 1. Jänner 2026 erforderlich</entry_title>
                                  
                                <created>2026-02-24</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Einschränkungen beim Kauf und bei der Verwendung von Mäuse- und Rattengiften</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit 1.1.2026 sind in Österreich neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, welche die Verwendung bestimmter Rodentizide (Mäuse- und Rattengifte mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen) regeln. Wer Rodentizide im Rahmen seines Betriebes einsetzt bzw. diese erwerben möchte, benötigt nunmehr hierfür einen Sachkundenachweis.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Welche Produkte sind betroffen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rodentizide mit nachfolgenden Wirkstoffen dürfen ab 2026 nur mehr mit Sachkundenachweis verwendet werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Brodifacoum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bromadiolon&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Difenacoum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Difethialon&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Flocoumafen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Produkte mit Alpha-Chloralose und Coumatetralyl dürfen weiterhin ohne Sachkundenachweis erworben und verwendet werden. Für Rodentizide, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind (z. B. gegen Feld- und Wühlmäuse), genügt weiterhin der Pflanzenschutz-Sachkundeausweis.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wer benötigt einen Sachkundenachweis?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Berufliche Verwenderinnen und Verwender (z. B. Land- und Forstwirte), die Rodentizide im Rahmen ihrer Tätigkeit einsetzen. Neben der unmittelbaren Verwendung gilt auch die Lagerung von Rodentiziden als Teil der Verwendung und erfordert ebenfalls einen Sachkundenachweis.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wo erhalte ich den erforderlichen Sachkundenachweis?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das LFI (Ländliche Fortbildungsinstitut) Österreich bietet gemeinsam mit den Landwirtschaftskammern einen Onlinekurs (Dauer 2,5 Stunden) an, im Rahmen dessen der erforderliche Sachkundenachweis erworben werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anmeldung dazu erfolgt unter nachfolgendem Link:&lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;https://oe.lfi.at/onlinekurs-ausbildung-sachkunde-rodentizide+2500+2883511&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://oe.lfi.at/onlinekurs-ausbildung-sachkunde-rodentizide+2500+2883511&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: torook - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sachkundenachweis für Rodentizide ab 1. Jänner 2026 erforderlich</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Kauf von bestimmten Ratten- und Mäusegiften nur mehr mit Sachkundenachweis möglich</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Vereinfachungen für land- und forstwirtschaftliche Registrierkassenbetreiber beschlossen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wesentliche Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden vor dem Jahreswechsel noch wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen, welche auch den land- und forstwirtschaftlichen Bereich betreffen. Besonders Alm- und Schutzhütten sowie Buschenschanken profitieren dabei von den beschlossenen Erleichterungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erleichterungen für Almhütten und Buschenschanken&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Betriebe mit einem Jahresumsatz ab € 15.000,00 (netto) und Barumsätze von mehr als € 7.500,00 (netto) im Jahr ihre Barumsätze zwingend einzeln durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) erfassen. Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte Hände“-Regelung): Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto aus Umsätzen im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für sogenannte Hüttenumsätze – insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten. Auch gilt dies für Buschenschanken, wenn diese unter der maßgeblichen Umsatzgrenze bleiben und der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist. Zu beachten ist, dass die Grenze hier gesamtbetrieblich gilt und nicht nur isoliert für den Buschenschank.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nikonmike - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Vereinfachungen für land- und forstwirtschaftliche Registrierkassenbetreiber beschlossen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Verkehrszeichen auf landwirtschaftlichen Privatgrundstücken – rechtlich zulässig?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Rechtliche Möglichkeiten für Land- und Forstwirte</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Mitunter kommt es vor, dass auf land- und forstwirtschaftlichen Privatgrundstücken Verkehrszeichen aufgestellt werden. Für eine bewirtschaftende Land- und Forstwirtin bzw. einen bewirtschaftenden Land- und Forstwirt stellt sich in derartigen Fällen die Frage, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist und ob hier nicht zudem ein Entschädigungsanspruch besteht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechtslage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die rechtliche Klärung dieser Frage erfolgt basierend auf den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§ 33 StVO). Ist die Anbringung von Verkehrszeichen auf dem Straßengrund nicht möglich, so ist es zulässig, diese auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden. Wird die vollständige Nutzbarkeit der Liegenschaft infolge des Aufstellens der Verkehrszeichen erheblich beeinträchtigt, so ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft hierfür zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so kann der betroffene Eigentümer beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe der Entschädigung einbringen. Über den hat dann das Gericht in der Folge im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es zeigt sich somit, dass grundsätzlich Land- und Forstwirte ein Aufstellen von Verkehrszeichen auf ihrem Grund und Boden zu dulden haben. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich nur, wenn die Verkehrseinrichtung zu einer erheblichen Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Liegenschaft führt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JFL Photography - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_description>Entschädigungsansprüche im Falle einer Nutzungsbeeinträchtigung beantragen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Erhöhter Freibetrag für Überstunden und Neuregelung Feiertagsarbeitsentgelt</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Jahreswechsel bringt Änderungen beim Überstundenfreibetrag und beim Feiertagsarbeitsentgelt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Um das Familieneinkommen aufzubessern, sind viele Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte neben ihrer Tätigkeit als Betriebsführerin bzw. Betriebsführer oftmals auch im Rahmen einer zusätzlichen unselbständigen Beschäftigung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer tätig oder beschäftigen aufgrund ihrer Betriebsgröße selbst eigene Dienstnehmer. In Bezug auf alle unselbständigen Beschäftigten kommt es im Jahr 2026 zu zwei wesentlichen Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Überstundenzuschläge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Knapp vor Jahreswechsel hat sich jedoch die Regierung auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Regierung hat zudem beschlossen, dass das Feiertagsarbeitsentgelt, welches infolge einer BFG-Entscheidung vom Frühjahr 2025 (rückwirkend per 1.1.2025) als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet wurde, durch dezidierte gesetzliche Anordnung im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG wieder steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Eigens - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Erhöhter Freibetrag für Überstunden und Neuregelung Feiertagsarbeitsentgelt</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Parlamentarischer Initiativantrag bringt Änderungen bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wichtige steuerrechtliche Grenzwerte Land- und Forstwirtschaft 2026</entry_title>
                                  
                                <created>2026-02-24</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Übersicht der wichtigsten Grenzwerte des Jahres 2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die nachfolgende Aufstellung bietet einen Überblick über die wichtigsten steuerrechtlichen Grenzwerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2026:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Buchführungsgrenze (sofern keine besondere Rechtsform)&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto &lt;br /&gt;(d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 700.000,00 &lt;br /&gt;(zwei aufeinanderfolgende KJ.)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;entfallen&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto &lt;br /&gt;(d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 165.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Teilpauschalierung&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto &lt;br /&gt;(d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 75.000,00 &lt;br /&gt;&amp;lt;= € 165.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Vollpauschalierung&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto &lt;br /&gt;(d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 75.000,00 &lt;br /&gt;&amp;lt;= € 15.000,00 &lt;br /&gt;(isoliert Forstwirtschaft)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fläche Weinbau&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= 60 Ar Weinbaufläche &lt;br /&gt;(isoliert für Weinbau)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Gartenbau&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 2.000,00 &lt;br /&gt;Endverkaufserlöse&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Einnahmengrenze LuF-Nebentätigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einnahmengrenze brutto (d. h. inkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 55.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuerpauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 22 UStG)&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Wichtige steuerrechtliche Grenzwerte Land- und Forstwirtschaft 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Auflistung der wichtigsten steuerrechtlichen Grenzwerte des Jahres 2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                    <issue_title>Winter 2025</issue_title>

                    
                        
                            
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                                <entry_title>Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026</entry_title>
                                  
                                <created>2025-11-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldes ab 1. Jänner 2026.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025/2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt. Relevant ist diese Änderung vor allem auch für Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirte, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Landwirtschaft als geringfügige Erwerbstätigkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gilt dann als geringfügige Tätigkeit, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von € 18.370,00 (Wert 2025 und 2026) zu.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auswirkung im landwirtschaftlichen Nebenerwerb&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Infolge der Änderung haben Landwirte nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese den geringfügigen landwirtschaftlichen Nebenerwerb bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben. Hier kann der Betrieb weitergeführt werden, ohne dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurde der geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerb hingegen nicht bereits mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt, so hat der Landwirt einen Monat Zeit, die Nebenerwerbstätigkeit einzustellen. Andernfalls führt dies zum Wegfall des Arbeitslosengeldes. Auch eine erst während der Arbeitslosigkeit aufgenommene geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit würde entsprechend der Neuregelung zum sofortigen Verlust des Arbeitslosengeldes führen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NINENII - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Nebenerwerbslandwirte wesentlich von der Änderung betroffen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Hausverkauf von Backwaren (Kekserl) in der Weihnachtszeit – was ist zu beachten?</entry_title>
                                  
                                <created>2025-11-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Steuer- und Sozialversicherungspflicht beim häuslichen Nebenerwerb.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Der nicht gewerbliche Verkauf von Backwaren in der Weihnachtszeit durch Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte ist dem häuslichen Nebenerwerb zuzurechnen. Als häusliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten, die in der Regel im eigenen häuslichen Wohnraum erbracht werden und bloße Nebentätigkeiten darstellen. Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht hat die Ausübung der Tätigkeiten nachfolgende Konsequenzen:&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerrecht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen aus dem Verkauf von Backwaren unterliegen der Steuerpflicht. Zu beachten ist, dass die Einnahmen daraus nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen und dementsprechend weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung noch Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Gewinnermittlung erfolgt daher basierend auf einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auch sind die Pflichten betreffend Registrierkasse zu beachten.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sozialversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Häusliche Nebenerwerbe sind von der Bäuerlichen Sozialversicherung (BSVG) erfasst, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Tätigkeit wird in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt ausgeübt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Haushalt dient wesentlich dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Tätigkeit wird durch den Betriebsführer selbst oder in dessen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erbracht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Einnahmen aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zufließen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betriebsführer muss einen Einheitswert von mind. € 1.500,00 bewirtschaften - Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Einnahmen aus der Tätigkeit sind aufzuzeichnen und bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. 30 % der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge. Es gibt hier keinen Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racamani - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Hausverkauf von Backwaren (Kekserl) in der Weihnachtszeit – was ist zu beachten?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Unterliegt der Verkauf von Backwaren der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Änderungen bei der SV-Anmeldung von Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Verpflichtende Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der SV-Anmeldung.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beschäftigt, so kommt es im Zuge der Anmeldung bei der Sozialversicherung zu einer wesentlichen Änderung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung nunmehr verpflichtend auch das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geänderte Angaben im Rahmen der SV-Anmeldung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweck dieser Maßnahme ist es einerseits, die Transparenz auf Ebene der Beschäftigten zu erhöhen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit herzustellen. Andererseits sollen durch die Maßnahme auch Prüfungshandlungen auf Ebene der ÖGK erleichtert werden, da nunmehr auf einen Blick erkennbar ist, ob das gemeldete Einkommen zur gemeldeten Arbeitszeit passt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: skywalk154 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Änderungen bei der SV-Anmeldung von Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Zuge der Anmeldung nunmehr verpflichtend.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?</entry_title>
                                  
                                <created>2025-11-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Welchen steuerlichen Bestimmungen unterliegt der Ab-Hof-Verkauf.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Entscheidet sich eine Land- und Forstwirtin bzw. ein Land- und Forstwirt ihre bzw. seine Produkte selbst im Rahmen eines Hofladens zu vertreiben, so ist zu Beginn die Entscheidung zu treffen, ob das Sortiment der verkauften Produkte nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse umfassen soll, da dies wesentlich das Ausmaß der Besteuerung beeinflusst.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einkommensteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Einnahmen aus dem Verkauf von ausschließlich eigenen Erzeugnissen (Urprodukten) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Vollpauschalierung vollständig durch den pauschalen Gewinnprozentsatz von 42 % des Einheitswertes abgegolten. Wird der Gewinn des Betriebes durch Teilpauschalierung ermittelt, so sind sämtliche Einnahmen des Betriebes, auch jene aus dem Verkauf im Rahmen eines Hofladens, aufzeichnungspflichtig. Davon können in der Folge die pauschalen Betriebsausgabensätze (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstätigkeit) in Abzug gebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden hingegen im Rahmen des Hofladens auch fremde Erzeugnisse verkauft, so ist zu beachten, dass deren Einkaufswert nachhaltig nicht mehr als 25 % des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt und die Einnahmen aus der Direktvermarktung € 55.000,00 brutto jährlich nicht übersteigen, da ansonsten kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ist der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beim Verkauf im Rahmen eines Hofladens haben nichtbuchführungspflichtige („umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirte pauschal 10 % bzw. 13 % Umsatzsteuer (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % Umsatzsteuer an Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in Rechnung zu stellen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten eine Zusatzsteuer von 10 % (7 % bei Unternehmern) in Rechnung zu stellen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Christian Jung - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wichtige steuerliche Grenzen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>kapas.at.news.atikon.at/common/images/socialmedia/Geld/icon_hand_euros_orange.png</og_image>
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                                <entry_title>Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wie betrifft die neue EU-Entwaldungsverordnung heimische Landwirte?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit Mai 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung im EU-Parlament beschlossen, welche nunmehr mit Ende Dezember 2025 Anwendung hätte finden sollen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, welche auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden, nicht zur Entwaldung bzw. Abholzung beitragen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten soll das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr auf Ende Dezember 2026 bzw. Anfang Jänner 2027 verschoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nachweispflichten im Rahmen der Verordnung&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Im Anwendungsbereich muss der erste Marktteilnehmer (z. B. Molkerei, Schlachtbetrieb, Kaffeeröster, Genossenschaft, Händler) nachweisen, dass die von ihm abgesetzten Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Herkunft der eingesetzten Rohstoffe muss bis zur Anbaufläche (mittels GPS-Daten) nachweisbar sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vor dem Verkauf muss der erste Marktteilnehmer betroffener Produkte eine „Sorgfaltserklärung“ in ein zentrales EU-IT-System hochladen, in welcher er bestätigt, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden. Nur dann dürfen diese in der EU gehandelt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Betroffene Rohstoffe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich auf die nachfolgend genannten sieben Rohstoffe:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Rindfleisch&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kakao&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kaffee&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Palmöl&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soja&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Holz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kautschuk (seit 2023 mit aufgenommen)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alle Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder mit deren Einsatz oder Anwendung hergestellt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auswirkung für heimische Landwirte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet den ersten Marktteilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit seiner verkauften Produkte nachzuweisen. Da dieser einen Teil des Dokumentationsaufwandes (z. B. GPS-Daten der Anbaufläche etc.) allerdings wieder an seine Lieferanten weiterreichen wird, bedeutet dies ebenfalls einen erhöhten Aufwand für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, welche wiederum sogenannte Marktteilnehmer beliefern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kletr - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Landwirte betrifft die EU-Entwaldungsverordnung?</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>kapas.at.news.atikon.at/common/images/socialmedia/Grafiken_und_Diagramme/icon_weltkugel.png</og_image>
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                                <entry_title>Voraussichtliche SV-Werte 2026</entry_title>
                                  
                                <created>2025-11-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e1/e2/e6/e349/e355/pic_big_v2/img/ger/AdobeStock_34871020_SV_Werte_w500_h0_q80_jpg.jpg?checksum=d29ddeb2597a823e369086267c767201d2416864</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Höchstbeitragsgrundlage deutlich angehoben.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich. Kürzlich hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt betraglich unverändert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 551,10&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Grenzwert für die Dienstgeberabgabe&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 826,65&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt; Höchstbeitragsgrundlage &lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 6.930,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage täglich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 231,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 13.860,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 8.085,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 97.020,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Grenzbeträge Dienstnehmeranteil zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bis € 2.225,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.225,00 bis € 2.427,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.427,00 bis € 2.630,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.630,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2,95 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bis € 2.225,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.225,00 bis € 2.427,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.427,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,15 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt; Monatliche Beitragsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 1.113,60&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(täglich € 37,12)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für Zivildiener&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 1.566,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(täglich € 52,20)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: miket - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Voraussichtliche SV-Werte 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Deutlicher Anstieg bei der SV-Höchstbeitragsgrundlage.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>winter_2025/wie_aendert_sich_der_einkommensteuertarif_im_jahr_2026_</id>
                           
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                                <entry_title>Wie ändert sich der Einkommensteuertarif im Jahr 2026?</entry_title>
                                  
                                <created>2025-11-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e1/e2/e6/e349/e356/pic_big_v2/img/ger/AdobeStock_304483932_ID%20Austria_E-service_Handysignatur_Eservices_Laptop_Handy_Mobile_Phone_Online_w500_h0_q80_jpg.jpg?checksum=49b79152faa40019db025e54c4e0161a5bfe5f3b</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Inflationsbedingte Anpassung des Einkommensteuertarifes 2026.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte unterliegen mit ihren Einkünften in der Regel der Einkommensteuer. Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Durch die vorgenommene automatische Inflationsanpassung der für die Tarifstunden 1. bis 5. maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich nachfolgende Tarifstufen in der Einkommensteuer ab 2026:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einkommen (in €)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Über&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;13.539,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;13.539,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;21.992,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;20 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;21.992,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;36.458,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;30 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;36.458,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;70.365,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;40 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;70.365,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;104.859,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;48 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;104.859,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1 Mio.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;50 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;Über 1 Mio.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;55 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Tarifänderung basiert auf der rollierenden Inflation im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025, die 2,6 % beträgt. Davon 2/3 (1,733 %) ergeben die vorgenommene Inflationsanpassung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BullRun - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Wie ändert sich der Einkommensteuertarif im Jahr 2026?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Inflationsbedingte Anpassung des Einkommensteuertarifs.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>kapas.at.news.atikon.at/common/images/socialmedia/Geld/icon_eurozeichen_rot.png</og_image>
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                                <id>herbst_2025/wichtige_steuerliche_aenderung_bei_urlaub_am_bauernhof</id>
                           
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                                <entry_title>Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof</entry_title>
                                  
                                <created>2025-08-26</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e1/e2/e6/e357/e358/pic_big_v2/img/ger/AdobeStock_220843777_Urlaub_Bauernhof_Kinder_Strohballen_w500_h0_q80_jpg.jpg?checksum=f7e0a228a06915b3ea684032e61bfca587860420</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Erweiterung der 50%igen Betriebsausgabenpauschale auf Zusatzleistungen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Gerade in landschaftlich attraktiven Regionen stellt die Privatzimmervermietung oftmals eine bedeutende Einkunftsquelle vieler Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte dar. Werden im Rahmen einer derartigen Zimmervermietung auch Zusatzleistungen am Hof, wie etwa Produktverkostungen oder Vorführungen, angeboten, so bezeichnet man derartige Angebote als „Urlaub am Bauernhof“. Die daraus erzielten Einkünfte sind der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn das Ausmaß des Beherbergungsangebots zehn Betten nicht überschreitet. Wird die „Zehn-Betten-Grenze“ überschritten, so liegen gewerbliche Einkünfte vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anpassung des pauschalen Betriebsausgabensatzes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei im Rahmen der gesonderten Gewinnermittlung die Betriebsausgaben pauschal mit 50 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) angesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab der Veranlagung 2025 gilt die 50 % Betriebsausgabenpauschale – anstatt der bisherigen 30 % - nunmehr auch beim Angebot „Urlaub am Bauernhof“, also bei der Zimmervermietung mit Zusatzleistungen. Bislang konnte die höhere Pauschale nur bei Zimmervermietungen mit Frühstück (ohne weitere Zusatzleistungen) als Ausgabe angesetzt werden. Werden neben Zimmern mit Zusatzleistungen auch solche ohne Zusatzleistungen vermietet, bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der ohne Zusatzleistungen vermieteten Zimmer die Betriebsausgaben weiterhin mit 30 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ulza - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Anhebung des pauschalen Betriebsausgabensatzes auf 50 %.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe</entry_title>
                                  
                                <created>2025-08-26</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Verrechnung einer eigenen Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe gilt als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Die daraus resultierenden Einnahmen sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die maßgebliche Einnahmengrenze für Nebenerwerbe wurde für das Jahr 2025 auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigen. Zudem ist, bezogen auf die Nachbarschaftshilfe, im Rahmen der wirtschaftlichen Unterordnung Voraussetzung, dass die verwendeten Betriebsmittel (z. B. Traktor, Rundballenpresse etc.) auch im eigenen Betrieb verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erfassung einer Arbeitsleistung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe nur Maschinenselbstkosten verrechnet, werden diese auf die Einnahmengrenze für den Nebenerwerb nicht angerechnet. Dies gilt auch für jene Fälle, wo zwar eine Arbeitsleistung durch die bzw. den Steuerpflichtigen erbracht wird, diese allerdings nicht zur Abrechnung gebracht wird. Eine Schätzung der Betriebsausgaben kann dabei basierend auf den ÖKL-Richtwerten (Richtwerte für Maschinenselbstkosten) erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird hingegen auch die Arbeitsleistung verrechnet, ist das volle Entgelt (Maschinen- und Mannkosten) für die Einnahmengrenze in Höhe von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mannkosten getrennt ausgewiesen oder „versteckt“ einkalkuliert werden. Es bestehen in der Folge keine Bedenken, wenn anschließend die reinen ÖKL-Maschinenkosten bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden, sodass nur die reinen Mannkosten als steuerpflichtiger Gewinn verbleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bernardbodo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Was muss bei der Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung beachtet werden?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Budgetbegleitgesetz 2025 bringt Umwidmungszuschlag.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Wird land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden in Bauland umgewidmet, so kommt es dadurch in der Regel zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde nunmehr ein Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke beschlossen, durch welchen sich die Steuerbemessungsgrundlage umgewidmeter Grundstücke erhöht. Dadurch soll eine bessere steuerliche Erfassung von Umwidmungsgewinnen gewährleistet sein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umwidmungszuschlag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss (Verkaufspreis abzgl. Buchwert bzw. Anschaffungskosten) von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag fällt unabhängig davon an, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, erfolgt eine Deckelung dahingehend, dass sofern die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den erzielten Veräußerungserlös überschreitet, die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sind. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anwendung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erfasst sind Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung nach dem 31.12.2024 stattgefunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: by-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuer- und Sozialversicherungspflicht beim häuslichen Nebenerwerb.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Als häusliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten, die in der Regel im eigenen häuslichen Wohnraum erbracht werden und bloße Nebentätigkeiten darstellen. Darunter fallen beispielsweise der nicht gewerbliche Verkauf von Backwaren oder bäuerlichen Handwerksprodukten. Werden derartige Tätigkeiten ausgeübt, so stellt sich die Frage, ob die daraus resultierenden Einnahmen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerrecht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen aus einer häuslichen Nebentätigkeit unterliegen der Steuerpflicht, sofern nicht Liebhaberei vorliegt. Zu beachten ist, dass die Einnahmen daraus nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen und dementsprechend weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung noch Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Gewinnermittlung erfolgt daher basierend auf einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auch sind die Pflichten betreffend Registrierkasse zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sozialversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Häusliche Nebenerwerbe sind von der Bäuerlichen-Sozialversicherung (BSVG) erfasst, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Tätigkeit wird in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt ausgeübt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Haushalt dient wesentlich dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Tätigkeit wird durch den Betriebsführer selbst oder in dessen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erbracht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Einnahmen aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zufließen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betriebsführer muss einen Einheitswert von mind. € 1.500,00 bewirtschaften - Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Einnahmen aus der Tätigkeit sind aufzuzeichnen und bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. 30 % der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge. Bei der häuslichen Nebenbeschäftigung gibt es keinen Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Carolina Jaramillo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Unterliegt der häusliche Nebenerwerb der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Freies Betretungsrecht im Wald gilt nicht für alle Aktivitäten.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Gerade in den Sommer- und Herbstmonaten genießen viele Menschen Spaziergänge in der freien Natur und vor allem in Waldgebieten. Hierbei gilt der Grundsatz des freien Betretungsrechtes, wonach jedem das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung frei gestattet ist. Dies gilt grundsätzlich sowohl für öffentliche als auch private Waldflächen. Dabei gilt es zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten einer Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers bedürfen bzw. dass diese/dieser (behördlich genehmigte) Betretungsverbote verhängen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zustimmungspflichtige Tätigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nachfolgende Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Tätigkeiten zu Erwerbszwecken (Pilze sammeln: Achtung Landesbeschränkungen beachten!)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lagern und Zelten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Radfahren und Mountainbiken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entzünden von Feuer (zusätzlich Genehmigung der Forstbehörde erforderlich)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlegen und Benützen von Loipen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahmen vom freien Betretungsrecht&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlager, Material- und Gerätelagerplätzen etc. einschließlich ihres jeweiligen Gefährdungsbereiches&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wieder- und Neubewaldungsflächen bis drei Meter Bewuchshöhe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vom Waldeigentümer vorübergehend oder dauernd gesperrte Flächen, wie z. B. Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung, Waldbruchflächen, Christbaumkulturen etc.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ sind rechtlich nur gültig, wenn sie von Behörden genehmigt wurden oder sich auf konkrete Gefahren beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bilanol - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Freies Betretungsrecht im Wald</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Aktivitäten dürfen im Wald ausgeübt werden?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>VwGH: Abgabe von UVA für Verzicht auf umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung ausreichend</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Abgabe von UVAs ausreichend für Verzicht auf LuF-Pauschalierung.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Überschreitet ein Land- oder Forstbetrieb nicht die Buchführungsgrenze von € 600.000,00, so fällt dieser in den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Für Zwecke der Umsatzsteuer bedeutet dies, dass die Vorsteuer vom Gesetz in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer festgesetzt wird, wodurch sich eine Zahllast von Null ergibt. Soll beispielsweise aufgrund umfangreicher Vorsteuern auf die Anwendung der LuF-Pauschalierung verzichtet werden, so ist zu beachten, dass entsprechend dem aktuellen Rechtsstand der Verzicht auf die LuF-Pauschalierung nicht nur die Abgabe von UVAs, sondern darüber hinaus eine gesonderte schriftliche Erklärung an das Finanzamt erfordert (siehe Rz. 2916 UStR 2000).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verzicht auf die LuF-Pauschalierung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geänderte Rechtsansicht des VwGH&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) hat im Rahmen seines Erkenntnisses vom 26.3.2025 (Ra 2024/13/0092) nunmehr eine abweichende Auslegung vorgenommen und erachtet die bloße Abgabe einer UVA als ausreichend für einen Verzicht auf die umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung. Eine gesonderte Erklärung ist nach Ansicht des VwGH hier nicht notwendig. Begründet wird dies damit, dass die Abgabe einer UVA dahingehend zu verstehen ist, dass seitens der bzw. des Steuerpflichtigen eine Besteuerung nach den allgemeinen (umsatzsteuerlichen) Vorschriften begehrt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_description>Keine gesonderte Erklärung beim Verzicht auf die LuF-Pauschalierung mehr notwendig.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Regelmäßige Beiträge und authentische Berichte führen zum Erfolg.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Ob Obst und Gemüse frisch vom Feld oder Brennholz aus dem eigenen Wald – wer Hofprodukte direkt verkauft, sollte dort sichtbar sein, wo potenzielle Kundinnen und Kunden ihre Zeit verbringen: in den sozialen Medien. Hier haben Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte die Chance, direkt mit Interessenten zu sprechen – ohne Zwischenhändler.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit authentischen Fotos vom Hof, kurzen Videos aus der Produktion oder einem Blick hinter die Kulissen lässt sich auch online Vertrauen aufbauen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wesentlich ist es, regelmäßig Beiträge zu posten, um Aktualität zu signalisieren. Ein kontinuierlicher Beitrag pro Woche ist besser als drei Posts auf einmal und anschließende Funkstille. Einfachgehaltene, wiederkehrende Formate wie „Angebot der Woche“ können leicht geplant werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beantworten Sie möglichst jede Frage und gehen Sie auch mit Kritik professionell um. Kundenstimmen oder kurze Erfahrungsberichte wirken besonders überzeugend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nutzen Sie Social-Media zudem, um Veranstaltungen wie Hof-Feste, Märkte oder Sonderaktionen anzukündigen. Bei Social-Media für den Land- und Forstwirt geht es nicht um Perfektion, sondern um Nähe, um Kunden an den Betrieb zu binden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: insta_photos - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Wie kann ein Social-Media-Auftritt die Direktvermarktung von Hofprodukten unterstützen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mit Authentizität und Aktualität zu mehr Kundenbindung.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Unterscheidung zwischen Urprodukten und be- und verarbeiteten Erzeugnissen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Werden landwirtschaftliche Produkte direkt vermarktet, so stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Einnahmen zu einer erhöhten Beitragspflicht in der Sozialversicherung führen. Diesbezüglich ist zwischen dem Verkauf von Urprodukten und be- und verarbeiteten Erzeugnissen zu unterscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Direktvermarktung von Urprodukten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten (unbearbeitete Naturprodukte gemäß Urproduktverordnung) und aus dem Weinbuschenausschank sind in der vom Einheitswert abgeleiteten pauschalen Beitragsgrundlage des Betriebes (Versicherungswert) enthalten und führen daher zu keinen zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Es muss dementsprechend auch keine gesonderte Meldung von Einnahmen daraus für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Erzeugnissen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten stellt hingegen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar, welche eine gesonderte Beitragspflicht in der Sozialversicherung begründet. Die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge kann in der Folge entweder auf Basis der pauschalen Beitragsbemessung oder basierend auf dem Steuerbescheid („kleine“ oder „große“ Option) erfolgen. Im Rahmen der pauschalen Beitragsbemessung erfolgt die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge basierend auf den erzielten Bruttoeinnahmen inkl. Umsatzsteuer, welche in der Folge um einen Freibetrag in Höhe von € 3.700,00 reduziert werden. Von der sich daraus ergebenden Zwischensumme werden in der Folge noch pauschale Ausgaben im Ausmaß von 70 % abgezogen, woraus letztendlich die SV-Bemessungsgrundlage resultiert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Butch - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Unterliegt die landwirtschaftliche Direktvermarktung der Sozialversicherung?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede im Bereich der landwirtschaftlichen Direktvermarktung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Rechtstipp: Nachkauf verjährter Zeiten in der Pensionsversicherung prüfen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Überlegungen sollten beim Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten angestellt werden?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Personen mit Anspruch auf eine Pension ab dem Stichtag 1.1.2006 haben die Möglichkeit, verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nachzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung und Entrichtung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu stellen, welche in der Folge die zu entrichtenden Beiträge vorschreibt. Die vorgeschriebenen Beiträge sind innerhalb von zwei Wochen ab Vorschreibung zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt in diesem Zeitraum keine Begleichung der vorgeschriebenen Beiträge, wird einmalig eine Mahnung versendet. Werden die Beiträge auch nach erfolgter Mahnung nicht nachentrichtet, wird seitens der SVS das Verfahren als beendet betrachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sobald die vorgeschriebenen Beiträge auf dem BSVG-Beitragskonto eingezahlt sind, ergeht eine schriftliche Mitteilung über die nachträglich erworbenen Versicherungsmonate.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auswirkung auf die Pensionshöhe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Nachkauf von Beitragsmonaten kann dazu führen, dass ein Pensionsanspruch überhaupt erst entsteht, die Pension früher anfällt oder in erhöhtem Ausmaß gebührt. Da aber in Einzelfällen eine Nachzahlung auch ohne Vorteil bleiben kann (z. B. bei Anspruch auf Ausgleichszulage), ist vor der Entscheidung stets eine individuelle Prüfung bzw. Beratung ratsam.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Berücksichtigung als Sonderausgabe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nachentrichtete Beiträge zur Pensionsversicherung können steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die SVS ist verpflichtet, diese bis Ende Februar des Folgejahres automatisch der Finanzverwaltung zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_description>Wann sollte ein Nachkauf verjährter Pensionsversicherungszeiten erfolgen?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Zweites Verordnungspaket zur Maul- und Klauenseuche in Kraft getreten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine Viruserkrankung, welche ausschließlich Paarhufer wie Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe etc. befällt. In Ungarn und der Slowakei wurden mehrere Krankheitsfälle bestätigt, woraufhin das Gesundheitsministerium im Verordnungsweg umfassende Maßnahmen beschlossen hat, um die Einschleppung der Krankheit nach Österreich zu verhindern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Importverbote beachten (Verordnung vom 12.4.2025)&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die neue Verordnung vom 12.4.2025 sieht vor, dass Importverbote für bestimmte Produkte nur noch für die partiellen MKS-Sperrzonen (ausgewählte Gebiete) in der Slowakei und in Ungarn gelten und nicht wie bisher für das gesamte ungarische und slowakische Staatsgebiet. Folgende Einfuhren aus den MKS-Sperrzonen sind bis auf Weiteres untersagt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;lebende, empfängliche Tiere&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;frisches Fleisch von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rohmilch und Kolostrum von empfänglichen Tieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nebenprodukte der Schlachtung von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;tierische Nebenprodukte (insbesondere Gülle und Mist) von empfänglichen Tieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jagdtrophäen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wild in der Decke von empfänglichen Tieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;erlegtes Wild empfänglicher Arten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich (soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1.3.2025 in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 genannten Gebieten geerntet wurden)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Aktuelle Entwicklungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Laufend aktualisierte Informationen über den Maßnahmenstand sowie den Gefährdungsstatus können über die Homepage der Landwirtschaftskammer Österreich (&lt;strong&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.lko.at&quot;&gt;www.lko.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;) bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sauerlandpics - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Maul- und Klauenseuche – Importverbote und aktuelle Entwicklungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Zweites MKS-Verordnungsmaßnahmenpaket mit 14. April 2025 in Kraft getreten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Was müssen Abfindungsbrenner beachten?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Strenge Regelungen für die Kennzeichnung von Abfindungsbrand</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Abfindungsbrand kann in Österreich von jeder Person hergestellt werden, welche mindestens 18 Jahre alt ist und die selbstgewonnenen Brennstoffe (insbesondere Stein- und Kernobst) selbst besitzt. Der unter Abfindung hergestellte Alkohol darf nur an nachfolgende Personen veräußert werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gast- und Schankgewerbetreibende zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Inhaber eines Alkohollagers&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein Verkauf über Händlerinnen bzw. Händler oder den Lebensmitteleinzelhandel ist nicht zulässig. Weiters ist es der Abfindungsbrennerin bzw. dem Abfindungsbrenner verboten, abfindungsweise hergestellten Alkohol außerhalb des Steuergebietes (außerhalb von Österreich) zu verbringen oder verbringen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Inhaltsstoffe und Kennzeichnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wichtig im Rahmen der Herstellung ist, dass nur heimische Obstarten gebrannt werden dürfen. Die Verarbeitung von Getreide oder Kartoffeln zu Spirituosen ist (außer wenn entsprechende Ausnahmegenehmigungen vorhanden sind) nicht erlaubt. Wird Abfindungsbrand veräußert oder ausgeschenkt, so muss der Käuferin bzw. dem Käufer oder der Konsumentin bzw. dem Konsumenten gegenüber zudem kenntlich gemacht werden, dass es sich um Abfindungsbrand handelt. Um dies zu gewährleisten, müssen Abfindungsbrenner auf dem Etikett des Brands auf die Herstellung des Alkohols unter Abfindung hinweisen, z. B. „Abfindungsbrand“, „unter Abfindung hergestellt“ oder „Abfindungsbrennerei“. Fehlt dieser Hinweis, so drohen empfindliche Strafen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lumixera - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_description>Strenge Regelungen für Inhaltsstoffe und Kennzeichnung von Abfindungsbrand</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wie ermittelt sich die Grunderwerbsteuer bei Übertragungen innerhalb und außerhalb des Familienverbandes?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Familienverband übertragen, so stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt und anhand welchen Wertes diese zu bemessen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übertragungen im Familienverband&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Falle der Übertagung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im engen Familienkreis bemisst sich die Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert. Zum engen Familienkreis zählen die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern, nicht Schwiegereltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Für Übertragungen an diese Personen beträgt der Grunderwerbsteuersatz 2 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelt es sich bei dem übertragenen Grundstück um eine bebaute Liegenschaft, so ist zu prüfen, ob hier das Gebäude gesondert zu bewerten ist. Betriebsgebäude, die unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und die im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens enthalten sind, bedürfen keiner gesonderten Bewertung. Dies gilt auch für Wohngebäude der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers oder der unmittelbar im Betrieb tätigen Familiengehörigen, sofern der ermittelte Wohnungswert den maßgeblichen Grenzwert nicht überschreitet. Für mitübertragene sonstige Gebäude, welche nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bedarf es hingegen der Ermittlung eines gesonderten Gebäudewertes laut der Grundstückswertverordnung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übertragung außerhalb des Familienverbandes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Falle einer Übertragung außerhalb des engen Familienkreises gilt der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer. Sofern keine Gegenleistung vorliegt oder diese geringer als der gemeine Wert ist, ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert (Verkehrswert). Hier beträgt der Steuersatz 3,5 %.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: oliverleicher - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grunderwerbsteuer)</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wie wird die Grunderwerbsteuer bei Übertragungen innerhalb und außerhalb der Familie bemessen?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <created>2025-05-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Übersicht der wichtigsten Grenzwerte des Jahres 2025</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die nachfolgende Aufstellung bietet einen Überblick über die wichtigsten steuerrechtlichen Grenzwerte 2025 im Bereich der Land- und Forstwirtschaft:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Buchführungsgrenze (sofern keine besondere Rechtsform):&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto (d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 700.000,00 (2 aufeinanderfolgende KJ.)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;entfällt&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto (d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 165.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Teilpauschalierung:&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto (d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; € 75.000,00&lt;br /&gt;&amp;lt;= € 165.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Vollpauschalierung:&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze netto (d. h. exkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einheitswertgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 75.000,00&lt;br /&gt;&amp;lt;= € 15.000,00 (isoliert Forstwirtschaft)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fläche Weinbau&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Gartenbau&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 2.000,00 Endverkaufserlöse&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Einnahmengrenze LuF-Nebentätigkeiten:&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einnahmengrenze brutto (d. h. inkl. Umsatzsteuer)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 55.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuerpauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 22 UStG):&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;= € 600.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Wichtige Grenzwerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Auflistung der wichtigsten steuerrechtlichen Grenzwerte des Jahres 2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>sommer_2025/tipps_was_bei_der_bearbeitung_von_reklamationen_vermieden_werden_sollte</id>
                           
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                                <entry_id>tipps_was_bei_der_bearbeitung_von_reklamationen_vermieden_werden_sollte</entry_id>
                                <entry_title>Tipps, was bei der Bearbeitung von Reklamationen vermieden werden sollte</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Gut erledigte Reklamationen können Weiterempfehlungen erzeugen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Eine verärgerte Kundin bzw. ein verärgerter Kunde gibt ihre bzw. seine schlechten Erfahrungen mit einem Produkt oder einer Dienstleistung im Bekanntenkreis deutlich öfter weiter, als dies bei einer positiven Erfahrung erfolgen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine gut erledigte Reklamation kann hingegen ein Grund für eine Weiterempfehlung sein. Vermeiden Sie daher vor allem folgende Fehler bei der Bearbeitung von Reklamationen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sie versprechen allen verärgerten Kunden, sie zurückzurufen und halten diese Versprechen nie.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ihre Mitarbeiter sind zwar nett, haben aber keine Entscheidungsbefugnisse.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei unberechtigten Reklamationen fordern Sie Ihre Kunden ungeduldig auf, die Geschäftsbedingungen genauer zu lesen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Sündenbock-Theorie: Schuld ist immer Ihr Mitarbeiter, der Kollege oder der Zulieferer.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sie lassen Ihre Kunden deutlich wissen, dass sie seit dem Zeitpunkt des Kaufs nicht mehr König, sondern Bittsteller sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Überall, wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Entscheidend für Kunden ist, wie mit den Fehlern und Reklamationen umgegangen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MH - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Tipps, was bei der Bearbeitung von Reklamationen vermieden werden sollte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Erzeugen Sie Weiterempfehlungen mit gut erledigten Reklamationen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                    <issue_title>Frühling 2025</issue_title>

                    
                        
                            
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                                <entry_title>Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Getränke und Speisen dürfen im Rahmen der Almausschank verkauft werden?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Seit jeher sind die Land- und Forstwirtschaft, deren Nebengewerbe, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keiner Gewerbeberechtigung bedarf es auch für die Almausschank, sofern sich die Ausschank auf selbsterzeugte Produkte sowie ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke beschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Selbst erzeugte Produkte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als selbst erzeugte Produkte gelten alle Speisen und Getränke, die in der betreffenden Almwirtschaft bzw. in einem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt werden. Die im Zuge der Herstellung verwendeten Zutaten müssen dabei überwiegend (&amp;gt; 50 %) aus der eigenen landwirtschaftlichen Herstellung stammen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Neben selbst erzeugten Produkten dürfen im Rahmen der Almausschank auch ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke wie Bier, Mineralwasser oder Säfte verkauft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als ortsüblich gelten Getränke, wenn diese auch in der regionalen Gastronomie angeboten werden. Ortsübliche Getränke können im Rahmen des Almausschanks auch glasweise aus der Flasche verkauft werden. Ein Verkauf von Fass- oder Dosenbier sowie offenem Wein ist hingegen nicht erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sonja Birkelbach - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gewerberechtliche Bestimmungen im Rahmen der Almausschank.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wann gelten Land- und Forstwirte als Schwerarbeiter?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Feststellung von Schwerarbeitszeiten frühzeitig beantragen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Unter „Schwerarbeit“ versteht man Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Auch Land- und Forstwirtinnen und Forstwirte leisten Schwerarbeit, wenn Männer täglich 2.000 bzw. Frauen täglich 1.400 Arbeitskilokalorien verbrauchen, d. h. Männer 8 Stunden täglich und Frauen 5,6 Stunden täglich in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schwerarbeiterpension&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Land- und Forstwirte, die in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Pensionsstichtag mindestes 120 Kalendermonate (10 Jahre) Schwerarbeit geleistet haben, können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen, wenn diese mindestens 540 Versicherungsmonate erworben haben. Als Schwerarbeitsmonat in Bezug auf den Erwerb von Versicherungszeiten gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage lang Schwerarbeit verrichtet wurde. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit etc. bleiben außer Betracht, wenn während dieser Zeit weiter eine Pflichtversicherung vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Feststellung der Zeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten bei der zuständigen Pensionsversicherung gestellt werden. Bei Vollerwerbsbäuerinnen und -bauern ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig, bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten ist entweder die Pensionsversicherungsanstalt bei unselbständiger Beschäftigung oder bei Gewerbetreibenden die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tunedin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Wann gelten Land- und Forstwirte als Schwerarbeiter?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Feststellungsantrag mit Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten sind der SVS zu melden.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Für Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten besteht eine gesonderte Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführende, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen (brutto = inkl. Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der aus den ausgeübten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Nebentätigkeiten in Form von Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten, Betrieb eines Mostbuschenschanks sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils € 3.700,00 zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls bis 30. April des folgenden Jahres kann beantragt werden, dass die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auskunftspflicht für Auftraggeber&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten beauftragen, sind auf Anfrage der SVS zudem binnen zwei Wochen verpflichtet,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des bäuerlichen Auftragnehmers,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Art der erbrachten Leistung sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Entgelt der erbrachten Leistung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;mitzuteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tunedin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind bis 30. April bei der SVS zu melden.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bis zu welcher Grenze gelten land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe als untergeordnet.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Als land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten wie beispielsweise kommunale Dienstleistungen (Kulturpflege, Winterdienst), bäuerliche Nachbarschaftshilfe oder Holzakkordantentätigkeit. Diese Tätigkeiten sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Die maßgebliche Einnahmengrenze wurde für das Jahr 2025 nunmehr auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wirtschaftliche Unterordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine wirtschaftliche Unterordnung gilt als gegeben, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Fläche bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha Fläche bewirtschaftet werden und die Bruttoeinnahmen aus dem Nebenerwerb (Topf 3) ab dem Jahr 2025 € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird die maßgebliche Hektargrenze unterschritten oder überschreiten die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer, so ist eine wirtschaftliche Unterordnung nur noch dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25 % der Brutto-Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen. Ist dies nicht der Fall bzw. kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht nachgewiesen werden, so liegen hinsichtlich der Einkünfte aus dem Nebenerwerb gewerbliche Einkünfte vor.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: unguryanu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wann liegt eine wirtschaftliche Unterordnung vor?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wie erhöhen sich die Pensionsbezüge im Jahr 2025?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wie ermittelt sich die Pensionsanpassung für das Jahr 2025.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Um die Inflation auszugleichen, werden die Pensionen in Österreich jedes Jahr zum 1. Jänner angepasst. Mit 1.1.2025 werden die Pensionen abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen wie folgt erhöht:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Monatliche Gesamtpensionseinkommen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Erhöhung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 6.060,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4,6 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab € 6.060,01&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 278,76&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Bezieht eine Person mehrere Pensionen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gesamtpensionseinkommen bis zu monatlich € 6.060,00: Erhöhung jeder Einzelpension mit dem Faktor 1,046.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesamtpensionseinkommen ab monatlich € 6.060,01: Jede Einzelpension wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Ermittlung des Anpassungsfaktors&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Damit die Kaufkraft der Pensionen gesichert ist, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046 und ergibt sich aus der Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres. Hohe Pensionsbezüge ab monatlich € 6.060,01 werden um einen Pauschalbetrag von € 278,76 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonderregelungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine besondere Regelung (Schutzklausel) besteht für Neupensionisten mit Pensionsantritt im Jahr 2025. Diese erhalten einen Erhöhungsbetrag, welcher 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14 beträgt. Abweichende Sonderregelungen bestehen zudem für Korridorpensionen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zoran Zeremski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Wie erhöhen sich die Pensionsbezüge im Jahr 2025?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Pensionsanpassung des Jahres 2025 im Überblick.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2025?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant. Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2025?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Altersgruppe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0-5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 350,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6-9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 440,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10-14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 540,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15-19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 770,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pusteflower9024 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_id>so_machen_sie_aus_kunden_stammkunden</entry_id>
                                <entry_title>So machen Sie aus Kunden Stammkunden</entry_title>
                                  
                                <created>2025-02-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Service, Kommunikation, Empfehlungen und Communityaufbau sind wichtig für die Kundenbindung.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel zum Erfolg. Denn Stammkundinnen und Stammkunden sind nicht nur treu, sondern auch wertvolle Botschafter. Hier einige Tipps, wie Sie Ihre Kunden langfristig binden: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Exzellenter Kundenservice:&lt;/strong&gt; Begeistern Sie Ihre Kunden mit Freundlichkeit, Zuverlässigkeit und schnellen Problemlösungen. Zeigen Sie echtes Interesse und bieten Sie eine persönliche Ansprache – so fühlen sich Ihre Kunden wertgeschätzt. Kunden, die von Ihrer Kompetenz und Qualität überzeugt sind, kommen gerne zurück.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Regelmäßige Kommunikation:&lt;/strong&gt; Mit informativen Newslettern, Geburtstagsgrüßen oder Tipps bleiben Sie im Gedächtnis. Auch über Social Media lassen sich Beziehungen stärken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Exklusive Vorteile für Stammkunden:&lt;/strong&gt; Belohnen Sie die Treue Ihrer Kunden mit besonderen Extras, wie individuellen Services oder Einladungen zu exklusiven Veranstaltungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Empfehlungen fördern:&lt;/strong&gt; Machen Sie zufriedene Kunden zu Markenbotschaftern, indem Sie Empfehlungsprogramme einrichten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Community aufbauen:&lt;/strong&gt; Schaffen Sie ein Netzwerk, in dem sich Kunden gut aufgehoben fühlen. Dies kann z. B. durch regelmäßige Infoabende oder Online-Communities geschehen. Kunden, die sich als Teil einer Gemeinschaft fühlen, bleiben loyal.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>So machen Sie aus Kunden Stammkunden</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <created>2024-11-26</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Welche zulässigen Höchstmengen gelten bei der Herstellung von steuerfreiem Hausbrand?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte, welche Alkohol unter Abfindung herstellen, dürfen für den Eigenverbrauch (einschließlich Ehepartner) – abhängig von der Betriebsgröße oder vom Familieneinkommen - steuerfreien Hausbrand im Ausmaß von 15 Litern Alkohol aus selbstgewonnenem Obst und Beeren herstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Obst oder die Beeren für den Hausbrand müssen dabei vom eigenen, gepachteten oder von der in Nutzung befindlichen Land- oder Forstwirtschaftsfläche stammen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Menge des steuerfreien Hausbrands erhöht sich jeweils für volljährige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, volljährige Angehörige, welche die Voraussetzungen eines Dienstnehmers erfüllen (z. B. im Betrieb tätige volljährige Kinder) sowie auszugsberechtigte volljährige Personen um jeweils 3 Liter Alkohol pro Kopf bis zu einer zulässigen Höchstmenge von 27 Litern steuerfreiem Hausbrand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Bundesländern Tirol und Vorarlberg gilt für Dienstnehmer, Angehörige und auszugsberechtigte Personen eine erhöhte Pro-Kopf-Menge von 6 Litern sowie eine zulässige Höchstmenge von 50 Litern steuerfreiem Hausbrand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass seit 1.1.2022 der Verkauf von Hausbrand an Dritte nicht mehr zulässig ist. Ebenfalls darf seit dem 1.1.2022 steuerfreier Hausbrand nicht mehr aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen (z. B. Traubenwein, Obstwein, Most, Trebern/Trester), Getreide und Halmrüben gewonnen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotoknips - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerfreier Hausbrand – welche Mengen sind erlaubt?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Was müssen Land- und Forstwirte bei der Herstellung von steuerfreiem Hausbrand beachten?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Ausweitung der Abzugsteuer auf Zahlungen für Hochwasserschutzmaßnahmen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>2025 bringt Abzugsteuerverfahren auch für Entschädigungszahlungen beim Hochwasserschutz.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Seit 1.1.2019 unterliegen von der bzw. vom Grundstückseigentümer/in oder –bewirtschafter/in vereinnahmte Dienstentgelte (Nettosumme ohne Umsatzsteuer) für Leitungsservitute für Strom-, Gas-, Öl- und Fernwärmeleitungen einer Abzugsteuer i. H. v. 10 % (bei Körperschaften 7,5 %), welche direkt vom Infrastrukturbetreiber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Mit dem Einbehalt und der Abfuhr der Abzugsteuer ist die Besteuerung der vereinnahmten Zahlung auf Empfängerebene abgeschlossen und diese muss nicht mehr in die Steuererklärung mit aufgenommen werden (ausgenommen Regelbesteuerung). Mit 2025 wird dieses Abzugsteuerverfahren nunmehr auch auf Entschädigungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgeweitet.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anwendungsbereich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Ausweitung der Abzugsteuer auf Hochwasserschutzmaßnahmen bezieht sich auf alle im öffentlichen Interesse erfolgten Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) durch nachfolgende Rechtsträger:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gebietskörperschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wassergenossenschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wasserverbände&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektrizitätsunternehmen sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;juristische Personen des Privatrechts, die mehrheitlich im Eigentum der genannten Rechtsträger stehen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dem Abzugsteuerverfahren unterliegen alle bei der Land- und Forstwirtin bzw. beim Land- und Forstwirt dafür vereinnahmten Zahlungen für die Rechtseinräumung, auftretenden Wertminderungen oder sonstigen Zahlungen wie z. B. Ertragsausfälle, Flurschäden, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, temporäre Lagerstätten, Räumungskosten und Folgeschäden oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: SynthArt Studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Ausweitung der Abzugsteuer auf Zahlungen für Hochwasserschutzmaßnahmen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Vereinfachtes Besteuerungsverfahren für Entschädigungszahlungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen ausgeweitet.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>VwGH bestätigt die erneute Gebührenpflicht einer Bestandsvertragsverlängerung.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechtsansicht des VwGH&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thongdee  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_description>Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Mehr Spendenorganisation sind ab 2024 steuerlich begünstigt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 per 1.1.2024 wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung. Die entsprechenden Organisationen, die über einen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen, sind in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen (&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;u&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;, Gültigkeitsdatum beachten) angeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: guy2men - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Ausweitung der Spendenbegünstigung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mehr Spendenorganisation sind ab 2024 steuerlich begünstigt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Partnerschaftsbonus bringt € 1.000 bei gemeinsamer Kinderbetreuung.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Voraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rückforderung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Reese/peopleimages.com - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Partnerschaftsbonus belohnt gemeinsame Kinderbetreuung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gemeinsame Kinderbetreuung wird mit € 1.000 belohnt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>SVS-Hochwasserhilfe für Land- und Forstwirte</entry_title>
                                  
                                <created>2024-11-26</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>SVS unterstützt Land- und Forstwirte im Rahmen der Hochwasserhilfe mit Mitteln aus dem Unterstützungsfonds.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Heftige Unwetter und starke Regenfälle haben auch im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft schwere Schäden in Österreich verursacht. Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterstützt im Rahmen der Hochwasser-Soforthilfe auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Mitteln aus dem Unterstützungsfonds.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Voraussetzungen Unterstützungsfonds&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass die bzw. der land- oder forstwirtschaftliche Betriebsführende über eine aufrechte Pensionsversicherung in der bäuerlichen Sozialversicherung (BSVG) verfügt, sprich der Betrieb einen Einheitswert ab € 1.500,00 aufweist. Eine Unterstützungsleistung setzt voraus, dass es im Zuge des Hochwassers zu Schäden an Betriebsgebäuden und Maschinen oder sonstigen Gütern gekommen &lt;br /&gt;ist, die der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit dienen. Privatschäden sind von der Unterstützungshilfe ausgenommen. Die Schadenshöhe muss zudem mindestens € 800,00 betragen und von der Gemeinde auf dem Antragsformular bestätigt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben den Antrag direkt bei der SVS zu stellen. Das Antragsformular finden Sie direkt unter nachfolgendem Link: &lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.752330&amp;amp;version=1718354668&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.752330&amp;amp;version=1718354668&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Atlas - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>SVS-Hochwasserhilfe für Land- und Forstwirte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Betroffene Land- und Forstwirte erhalten finanzielle Unterstützung aus dem Unterstützungsfonds.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Änderung 2025 bei ASVG-Werten, Kilometergeld, Taggeld und Nächtigungsgeld.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Voraussichtliche ASVG-Werte 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Monatliche Geringfügigkeitsgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 551,10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 826,65&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;br /&gt;monatlich&lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;€ 6.450,00&lt;br /&gt;€ 12.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.525,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Dies sind voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Taggeld und Nächtigungsgeld bei Inlandsreise&lt;strong&gt;n&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das steuerfreie Taggeld für Inlandsreisen wird 2025 auf € 30,00 pro Tag und das steuerfreie Nächtigungsgeld auf € 17,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kilometergeld&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird ab 2025 mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt (für mitbeförderte Personen € 0,15).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ijeab  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Werte 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Update von wichtigen Werten 2025.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Umsatzsteuer: Was hat sich bei der Pensionspferdehaltung geändert?</entry_title>
                                  
                                <created>2024-08-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Änderung der Verordnung bringt höheren Durchschnittsatz für den Vorsteuerbetrag.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind in der Umsatzsteuer nicht durch die allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirtinnen und -wirte abpauschaliert. Solche Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 % (außer man fällt unter die Kleinunternehmerregelung). Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vorsteuer geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer eigenen Verordnung ist eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung geregelt. Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag pro eingestelltes Pferd und Monat beträgt seit 1.4.2024 € 31,00 (bis 31.3.24 € 27,00). Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichem Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist unter anderem, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer weder buchführungspflichtig ist noch freiwillig Bücher führt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze für die Anwendung der obigen Pauschalierung zu beachten. Diese wurde ab der Veranlagung 2024 auf € 600.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Peter Kirschner - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuer: Was hat sich bei der Pensionspferdehaltung geändert?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Erhöhung des Vorsteuerpauschales pro eingestelltes Pferd.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ersetzt Landesgesetze für einheitliche Berufsausbildung.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Im Nationalrat wurde Ende März 2024 das neue Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) verabschiedet, welches die neun unterschiedlichen Landesgesetze in einem bundesweit einheitlichen Gesetz zusammenführt. Damit ist künftig gewährleistet, dass nunmehr österreichweit einheitliche Regelungen für die land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter- und Meisterprüfungen gelten. Das neue Gesetz sieht unter anderem nachfolgende wesentliche Änderungen vor:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Befreiung von Prüfungsgebühren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rückwirkend ab 1.1.2024 wird die Meisterprüfung für alle antretenden Kandidatinnen und Kandidaten von den Prüfungsgebühren befreit und ist damit kostenfrei.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Meistertitel als eintragungsfähiger Titel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ kann künftig auch in amtlichen Dokumenten eingetragen werden. Absolventinnen und Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung haben somit die Möglichkeit, den Meistertitel via Abkürzung „Mst.“ bzw. „Mst.in“ vor dem Namen zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem LFBAG 2024 wurde der neue Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ geschaffen, welcher die Qualität der Fachkräfte in diesem Bereich stärken soll.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zuständigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die legistische Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Für die administrative Abwicklung sowie Vollziehung des Gesetzes sind weiterhin die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die in den Landes-Landwirtschaftskammern angesiedelt sind, zuständig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ASoullife  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft neu geregelt</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neues Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz bringt einheitliche Gesetzesgrundlage.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Unterhaltszahlungen können für steuerliche Entlastung genutzt werden.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für das erste Kind: € 35,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das zweite Kind: € 52,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für jedes weitere Kind: € 69,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vejaa  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Jährliche Erhöhung von Grenz- und Absetzbeträgen in der Einkommensteuer und weitere Maßnahmen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine automatische Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate. Für das dritte Drittel sind seitens der Bundesregierung Maßnahmen zu beschließen. Daraus ergeben sich nun insgesamt folgende voraussichtliche Änderungen für 2025 (Eckpunkte):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes 2025:&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2025 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 13.308,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 13.308,00 bis 21.617,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 21.617,00 bis 35.836,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 35.836,00 bis 69.166,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 69.166,00 bis 103.072,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 103.072,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Volle Anpassung von Absetzbeträgen und der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen. Auch die Freigrenze für sonstige Bezüge wird valorisiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Taggeldes für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und des Nächtigungsgeldes von € 15,00 auf € 17,00 pro Nacht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Kilometergeldes auf € 0,50 pro Kilometer (km). Dies gilt ab 2025 für Pkw, Motorrad und Fahrräder. Für mitbeförderte Personen soll ein Kilometergeld von € 0,15 möglich sein. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr erhöht werden und die Untergrenze für Fußgeherinnen und Fußgeher auf 1 km halbiert werden. Anhebung des Beförderungszuschusses und Klarstellung der Inanspruchnahme.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00. Dies gilt sowohl für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wie auch für die Einkommensteuerpauschalierung für Kleinunternehmer.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassungen beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Erhöhung der Sachbezugsbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen von 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; auf 35 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; und aliquote Zurechnung von Gemeinschaftsräumen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuer Kinderzuschlag in Höhe von € 60,00 pro Kind und Monat für Familien mit niedrigem Einkommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sozial- und Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe werden ebenso valorisiert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Basis dieser Informationen ist der Vortrag an den Ministerrat. Die Gesetzwerdung der Maßnahmen war bei Drucklegung abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ArLawKa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Arbeitslosengeld trotz landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Überschreiten der Zuverdienstgrenzen führt zum Verlust von Arbeitslosengeld.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die bäuerlichen Kleinstrukturen in Österreich machen es in vielen Fällen notwendig, dass Landwirtinnen bzw. Landwirte neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit noch einer weiteren Beschäftigung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nachgehen müssen. Kommt es zum Verlust des Arbeitsplatzes aus dem Anstellungsverhältnis, so stellt sich in den derartigen Fällen häufig die Frage, ob die aktive landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anspruchsvoraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn eine im Zeitraum der Arbeitslosigkeit ausgeübte zusätzliche Erwerbstätigkeit nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 518,44 (Wert 2024) überschreitet. Bei ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit berechnet sich die Geringfügigkeitsgrenze vom Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und der Bezug von Arbeitslosengeld ist bis zu einem Einheitswert des Betriebes von € 17.200,00 bzw. € 34.500,00 (bei gemeinsamer Betriebsführung) möglich. Bei Überschreiten dieser Grenzen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechtstipp&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist, dass im Falle einer Arbeitslosigkeit die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit an das AMS gemeldet wird. Passiert dies nicht und kommt es zu einer Überprüfung, so kann dies nicht nur zum Verlust des Arbeitslosengeldes während der Dauer der Erwerbstätigkeit führen, sondern mitunter auch eine Rückforderung bereits ausbezahlter Gelder nach sich ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Butch  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Arbeitslosengeld trotz landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wie hoch darf der landwirtschaftliche Zuverdienst beim Bezug von Arbeitslosengeld sein?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen der bzw. des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher seit 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte August 2024).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Deutlicher Zinsanstieg durch Auslaufen der Coronaregelungen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Mehr Infos auf www.klimabonus.gv.at.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter &lt;a title=&quot;www.klimabonus.gv.at&quot; href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;u&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;&lt;u&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: atosan  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Wie hoch ist der Klimabonus 2024?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Umfangreiche Info des Finanzministeriums gibt eine Übersicht.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die bestehende umfangreiche Information zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen erneuert und veröffentlicht. Darin finden sich detaillierte Information zu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung von Fristen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Informationen zu allgemeinen ertragsteuerlichen Begünstigungen wie z. B. allgemeine Investitionsbegünstigungen, Investitionsfreibetrag, Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen oder Liebhabereibeurteilung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freibetragsbescheide&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die gesamte Info ist auf &lt;a title=&quot;findok.bmf.gv.at&quot; href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;findok.bmf.gv.at&lt;/a&gt; unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PhotographyByMK - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Förderung der Niederlassung von Junglandwirten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Unterstützung der Betriebsgründung angehender Junglandwirtinnen und -wirte durch die Niederlassungsprämie.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Planen Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung, so können sie hierfür die Niederlassungsprämie beantragen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fördergegenstand&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gefördert wird die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung in der Förderperiode 2023 – 2027.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;Förderwerber&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Förderwerbende sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Junglandwirte). Zudem alle eingetragenen Personengesellschaften und juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt; Fördervoraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gefördert wird die erstmalige Bewirtschaftung eines Betriebes auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass die Führung des Betriebes für mindestens fünf Jahre ab erster Niederlassung gewährleistet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen und ein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt werden. Zudem muss der Betriebsumfang mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche umfassen und einer Arbeitsleistung von mindestens 0,5 bAk (betriebsnotwendige Arbeitskraft) bedürfen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt; Ausmaß der Förderung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen beträgt € 3.500,00. Mögliche Zuschläge auf die Basisprämie betragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eigentumsübergang: € 2.500,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Höhere Ausbildung: € 5.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufzeichnungen: € 4.000,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der maximale Umfang der Prämie bei der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Zuschläge beträgt somit € 15.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt; Antragstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung erfolgt über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Förderung der Niederlassung von Junglandwirten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Niederlassungsprämie als wichtige Förderung für angehende Junglandwirtinnen und -wirte.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <created>2024-05-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Mehrere gesetzliche Änderungen im Bereich von Abschreibungen, Kirchenbeitrag, Freigrenze zu sonstigen Bezügen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat auch im Frühjahr einige Änderungen der Einkommensteuer beschlossen. Hier ein Überblick (Eckpunkte) zu den Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt; Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt; Vorzeitige Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt; Öko-Zuschlag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt; Sonderausgabe Kirchenbeitrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Freigrenzen für sonstige Bezüge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze statt des Betrages € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden. Auch ein weiterer Grenzwert wurde angepasst. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kara Mediendesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                    <og_title>Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Änderungen bei Abschreibungen, Kirchenbeitrag, Freigrenze zu sonstigen Bezügen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Ab 2024 ist zwischen variablem und unveränderlichem Zinssatz zu unterscheiden.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten folgende Regelungen für Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem entsprechend der unten angeführten Bestimmungen berechneten Prozentsatz. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz entsprechend den Bestimmungen zum unveränderlichen Sollzinssatz anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem &lt;strong&gt;variablen Sollzinssatz&lt;/strong&gt; wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im jeweiligen Vorjahr ermittelt und vom Finanzminister bis zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr in der Findok (&lt;a title=&quot;http://findok.bmf.gv.at/findok&quot; href=&quot;http://findok.bmf.gv.at/findok&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;http://findok.bmf.gv.at/findok&lt;/a&gt;) veröffentlicht. Der jeweilige Prozentsatz ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem &lt;strong&gt;unveränderlichen Sollzinssatz&lt;/strong&gt; Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß Einkommensteuergesetz. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt € 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nach dem 31.12.2023 vereinbart wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2024 vereinbart wurde, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30.6.2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz entsprechend der Berechnung zum variablen Sollzinssatz maßgeblich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zu Darlehen, die mit unveränderlichem Sollzinssatz vereinbart wurden, hat das Finanzministerium auf &lt;a title=&quot;www.bmf.gv.at&quot; href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; eine Anfragebeantwortung veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ghazii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_description>Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wann führt der Betrieb einer Fischzuchtanlage zu gewerblichen Einkünften?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Zukaufsgrenze muss im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fischzucht beachtet werden?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der land- und forstwirtschaftliche Einkommensbegriff auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gewerblichkeit der Fischzucht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Fischzucht umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen, Speisefischen und anderen Fischen. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auswirkung auf die Gewinnermittlung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ist die Fischzucht als Gewerbebetrieb zu qualifizieren, so ist deren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Eine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Höhe von 70 % (Teilpauschalierung) ist in diesem Fall nicht möglich, sodass nur die tatsächlich angefallenen und aufgezeichneten Ausgaben (Rechnungen) berücksichtigt werden können. Neben den laufenden (anteiligen) Ausgaben für Wasser, Strom, Futter, Verpackungsmaterial etc. können auch etwaige Anlagegüter, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern es sich um keine geringwertigen Wirtschaftsgüter handelt, welche im Jahr der Anschaffung sofort zu berücksichtigen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Grundlage für eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung zu schaffen, sind neben einer lückenlosen Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben auch ein Anlagenverzeichnis und ein Wareneingangsbuch zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Parilov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Wann führt der Betrieb einer Fischzuchtanlage zu gewerblichen Einkünften?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gewerblichkeit einer Fischzuchtanlage bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Familienzeitbonus nunmehr auch für betriebsführende Land- und Forstwirte</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2024?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Den Familienzeitbonus in der Höhe von € 52,46 pro Tag bzw. € 1.600,00 gesamt erhalten Väter für den Zeitraum von 28 – 31 Tagen nach der Geburt ihres Kindes, wenn sie für diesen Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit einstellen, um sich der Familie zu widmen. Für betriebsführende Land- und Forstwirte war der Bezug des Familienzeitbonus bis dato nicht umsetzbar, weil eine kurzfristige Abmeldung von der Sozialversicherung oder Stilllegung nicht möglich war. Im Zuge der ab Jänner 2024 anwendbaren Neuregelung wurde nunmehr auch eine Antragsmöglichkeit für betriebsführende Land- und Forstwirte geschaffen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neuregelung im Überblick&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für BSVG-versicherte Betriebsführer bleibt die Pflichtversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) auch während des „Papamonats“ aufrecht und die tatsächliche Stilllegung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ist durch glaubhafte individuelle Nachweise während der Familienzeit mit Bezug des Familienzeitbonus zu belegen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung und Nachweis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Beantragung des Familienzeitbonus ist vor Beginn des Papamonats beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen. Als Nachweis der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dienen beispielsweise Nachweise über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft während der Unterbrechung oder die eidesstattliche Erklärung einer eingesetzten unbezahlten Hilfskraft samt Stundenaufzeichnungen. Die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus, wie der Bezug von Familienbeihilfe, ein gemeldeter Wohnsitz sowie ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, müssen ebenfalls vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: anoushkatoronto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Familienzeitbonus nunmehr auch für betriebsführende Land- und Forstwirte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Regelbedarfssätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Tipps zum erfolgreichen Netzwerken</entry_title>
                                  
                                <created>2024-05-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist auch für jeden Land- und Forstwirt wichtig.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist auch für jede bzw. jeden Land- und Forstwirt/-in ein wesentlicher Teil ihres/seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen und suchen Sie, wenn möglich, eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Achten Sie auf Ihre Körpersprache und Mimik. Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema soll sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: detailblick-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Tipps zum erfolgreichen Netzwerken</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Kontaktpflege ist auch für jeden Land- und Forstwirt wichtig.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Was ist die Beitragsgrundlagenoption?</entry_title>
                                  
                                <created>2024-02-26</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Was muss bei der Anwendung der Beitragsgrundlagenoption steuerlich beachtet werden?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Als Bemessungsgrundlage in der bäuerlichen Sozialversicherung dient der sogenannte Versicherungswert. Der Versicherungswert basiert auf dem finanzamtlich festgestellten Einheitswert und wird pauschal berechnet. Dies kann mitunter dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung deutlich vom tatsächlichen Einkommen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers abweicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anpassung mittels Beitragsgrundlagenoption&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mittels Beitragsgrundlagenoption können anstelle des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, abgeleitet aus dem Einkommensteuerbescheid, des Versicherten für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Der dafür notwendige Antrag muss bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, ab dem die Option wirksam werden soll, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen geführt, muss der Antrag auf Beitragsgrundlagenoption von allen Betriebsführerinnen und Betriebsführern gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerrechtliche Voraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Anwendung der Beitragsgrundlagenoption ist es Voraussetzung, dass der steuerliche Gewinn aus Land und Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung und nicht auf Basis der Vollpauschalierung ermittelt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption damit bindend für die steuerliche Gewinnermittlung ist und die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens wesentlich beeinflusst, sollte deren Anwendung nur nach umfangreicher steuerrechtlicher Beratung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: momius - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Was ist die Beitragsgrundlagenoption?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wie funktioniert die Beitragsgrundlagenoption in der bäuerlichen Sozialversicherung?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wie kommt es zur Entstehung oder auch Verfall eines Servituts?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Als Servitut bezeichnet man eine Dienstbarkeit an einer fremden Sache, die entweder im Recht auf Duldung der Benutzung oder in einer Unterlassung begründet sein kann. Häufig beziehen sich derartige Rechte auf Grundstücke wie Fahrt- oder Wegerechte im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Grundstücke.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entstehung eines Servituts&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Servitute können entweder durch eine vertragliche Übereinkunft, durch Ersitzung, durch testamentarischen Erwerb oder Gerichtsentscheid entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den landwirtschaftlichen Bereich ist besonders der Erwerb durch Ersitzung von Bedeutung, weil dieser auf einen Großteil der landwirtschaftlichen Wegerechte zutrifft. Damit ein Recht durch Ersitzung im Bereich der Wegerechte überhaupt entsteht, bedarf es einer faktischen Nutzung und deren Duldung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verhältnis zu natürlichen Personen bedarf es hier einer Nutzung über einen Zeitraum von 30 Jahren für das Entstehen eines Rechts. Bei einer Nutzung von staatlichem, behördlichem oder unternehmerischem Eigentum bedarf es hingegen einer Nutzung über 40 Jahre. Grundsätzlich sind alle Dienstbarkeiten, außer den offensichtlichen, ins Grundbuch einzutragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verfall eines Servituts&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Servitut erlischt bei nicht grundbücherlich vermerkten Rechten, wenn es zu einem Eigentümerwechsel an der benutzten Sache kommt und der neue Eigentümer der Nutzung widerspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters verfällt ein Servitut, wenn dieses über einen längeren Zeitraum (30 Jahre) nicht genutzt wird. Nach drei Jahren verjährt das Recht auf Nutzung eines nicht im Grundbuch vermerkten Servituts, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Nutzung verhindert (z. B. durch Absperrung der Liegenschaft). Wird in einem derartigen Fall das Recht nicht innerhalb von drei Jahren eingeklagt, so ist dieses verloren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PRILL Mediendesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Was ist ein Servitut?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wie kommt es zur Entstehung eines Servituts?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wie ändert sich das Pensionsantrittsalter für Frauen ab Jänner 2024?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Einkommensteuertarif, Absetzbeträge und SV-Rückerstattung werden an die Inflation angepasst.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pensionsantrittsalter für Frauen steigt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geburtsdatum&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsalter&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsstichtag&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 31.12.1963&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 31.12.2023&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1964 bis 30.6.1964&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2024&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1964 bis 31.12.1964&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;61,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2025&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1965 bis 30.6.1965&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;61,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2026&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1965 bis 31.12.1965&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;62,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2027&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1966 bis 30.6.1966&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;62,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2028&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1966 bis 31.12.1966&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;63,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2029&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1967 bis 30.6.1967&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;63,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2030&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1967 bis 31.12.1967&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;64,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2031&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1968 bis 30.6.1968&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;64,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2032&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 1.7.1968&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;65,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2033&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: greenmedia - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Wie ändert sich das Pensionsantrittsalter für Frauen ab Jänner 2024?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>kapas.at.news.atikon.at/common/images/socialmedia/Personen/icon_gesicht_frau.png</og_image>
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                                <id>fruehling_2024/was_muessen_forstwirte_im_zuge_von_waldarbeiten_besonders_beachten_</id>
                           
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                                <entry_title>Was müssen Forstwirte im Zuge von Waldarbeiten besonders beachten?</entry_title>
                                  
                                <created>2024-02-26</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Wann müssen Forstarbeiten gemeldet werden?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Plant eine Grundstückseigentümerin bzw. ein Grundstückseigentümer Forstarbeiten durchzuführen, so müssen dabei sowohl Absperrungs- als auch Kennzeichnungspflichten beachtet werden, um eine Gefährdung anderer Personen bestmöglich auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sperrung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Forstgesetz sieht vor, dass betroffene Waldgebiete im Zuge von Forstarbeiten befristet oder unbefristet abgesperrt werden können. Befristete Sperren bis vier Monate sind zulässig für Gefährdungsbereiche bei Holzerntearbeiten, zur Beseitigung von Windbrüchen bis zur Beendigung der Aufarbeitung sowie für Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soll eine Sperrung für länger als vier Monate dauern, so ist dafür eine Bewilligung der Behörde (BH oder Magistrat) einzuholen. Dem dafür erforderlichem Antrag sind eine Lageskizze anzuschließen sowie die Grundstücksnummer, die Größe der Waldfläche und der Grund der Sperre anzugeben. Gesperrte Flächen sind für die Dauer der Sperre vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beschilderung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Falle einer Sperrung von Waldgebieten sieht die Forstliche Kennzeichnungsverordnung vor, dass die Sperrung entsprechend beschildert werden muss. Die korrekte Beschilderung schützt dabei nicht nur externe Waldbesucher, sondern auch den Waldeigentümer im Schadensfall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei befristeten Sperren sind auf der Hinweistafel sowohl der Beginn als auch das Ende der Sperre zu vermerken. Auch ist im Rahmen der Beschilderung besonders auf potenzielle Gefahrenquellen zu verweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: AK-DigiArt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Was müssen Forstwirte im Zuge von Waldarbeiten besonders beachten?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Kennzeichnungs- und Meldepflichten müssen bei Forstarbeiten beachtet werden?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2024?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Altersgruppe&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0-5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 340,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6-9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 430,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10-14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 530,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15-19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 660,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 760,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: darkfreya - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Regelbedarfssätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>kapas.at.news.atikon.at/common/images/socialmedia/Personen/icon_baby_weiss.png</og_image>
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                                <id>fruehling_2024/wie_wurde_die_familienbeihilfe_und_der_kinderabsetzbetrag_erhoeht_</id>
                           
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                                <entry_id>wie_wurde_die_familienbeihilfe_und_der_kinderabsetzbetrag_erhoeht_</entry_id>
                                <entry_title>Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Erhöhungen ab 2024 bei Familienleistungen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Alter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 132,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 141,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 164,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 191,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 20,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 30,70&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JeanLuc - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                    <og_title>Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wie Sie mit Zielen, Aufgabenlisten, Identifikation von Zeitdieben und Zeitblöcken mehr Zeit gewinnen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Als Unternehmerin bzw. Unternehmer haben Sie laufend eine Menge von Aufgaben zu erledigen. Gleichzeitig soll auch das Privat- und Familienleben nicht zu kurz kommen und ausreichend Zeit für Erholung bleiben. Hier einige Tipps, wie Sie diese Herausforderung besser meistern können:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Ziel stellt eine Herausforderung dar. Handlungen werden danach ausgerichtet, das Erreichte kann an den aufgestellten Zielen gemessen werden. Wenn Sie diese Ziele schriftlich festhalten, ist die spätere Kontrolle der Zielerreichung umso leichter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Viele Menschen sind erfolgreicher, wenn Sie nur eine Aufgabe nach der anderen erledigen und nicht versuchen, alles auf einmal zu schaffen. Um sich nur einer einzigen Aufgabe widmen zu können, ist es aber erforderlich, zuvor eine Liste aller Aufgabe zu erstellen und diese klar zu priorisieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Identifizieren Sie schonungslos Ihre eigenen Zeitdiebe wie unnötige Telefonate oder Besuche, ständiges Verschieben von unangenehmen Aufgaben oder mangelhafte Kommunikation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tragen Sie Zeitblöcke in Ihren Kalender ein, in denen Sie ungestört arbeiten können und planen Sie, welche wichtige Aufgabe Sie in dieser ungestörten Zeit am besten erledigen können. Hier ist es wichtig, möglichst alle Kommunikationsmittel (Handy, E-Mail) zu blockieren und andere Ablenkungen auszuschalten. Planen Sie mit der gleichen Konsequenz auch Ihre wichtigen privaten und familiären Termine.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotomatrix - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Was muss im Rahmen des bäuerlichen Ab-Hof-Verkaufs steuerlich beachtet werden?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Möchte ein Land- und Forstwirt seine Produkte im Rahmen eines Hofladens vertreiben, so ist zu Beginn die Entscheidung zu treffen, ob das Sortiment der verkauften Produkte nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse umfassen soll, da dies wesentlich das Ausmaß der Besteuerung beeinflusst.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einkommensteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Einnahmen aus dem Verkauf von ausschließlich eigenen Erzeugnissen (Urprodukten) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Vollpauschalierung vollständig durch den pauschalen Gewinnprozentsatz von 42 % des Einheitswertes abgegolten. Wird der Gewinn des Betriebes durch Teilpauschalierung ermittelt, so sind sämtliche Einnahmen des Betriebes, auch jene aus dem Verkauf im Rahmen eines Hofladens, aufzeichnungspflichtig. Davon können in der Folge die pauschalen Betriebsausgabensätze (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstätigkeit) in Abzug gebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden hingegen im Rahmen des Hofladens auch fremde Erzeugnisse verkauft, so ist zu beachten, dass deren Einkaufswert nachhaltig nicht mehr als 25 % des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt und die Einnahmen aus der Direktvermarktung die € 45.000,00-Grenze jährlich nicht übersteigen, da ansonsten kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt. Im Falle des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ist der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beim Verkauf im Rahmen eines Hofladens haben nichtbuchführungspflichtige („umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirte pauschal 10 % bzw. 13 % Umsatzsteuer (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % Umsatzsteuer an Unternehmer in Rechnung zu stellen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten eine Zusatzsteuer von 10 % (7 % bei Unternehmern) in Rechnung zu stellen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;steuerpflichtige Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: icarmen13 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_description>Wie sind Verkäufe im Rahmen eines Hofladens steuerlich zu behandeln?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welche Landwirtschaftsbetriebe dürfen Abfindungsbrand auch aus Getreide brennen?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Für viele Landwirtschaftsbetriebe stellt der Verkauf von Edelbränden / Schnaps ein wichtiges wirtschaftliches Standbein dar. Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist dabei, basierend auf den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes 2022 grundsätzlich nur jenen Betrieben erlaubt, deren Betriebssitz im Berggebiet der Kategorie 3 liegt und welchen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe (z. B. Obst) für den Herstellungsprozess zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erlaubnis für sogenannte „Altbrenner“&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Um Härtefälle zu vermeiden, wurde geregelt, dass Betriebe, die nach dem Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes 2022 und vor dem 1.1.2022 aufgrund der damaligen Rechtslage zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, dies auch künftig tun dürfen. Dies gilt vor allem für Betriebe, deren Betriebssitz nicht im definierten Berggebiet der Kategorie 3 liegt oder denen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen. Der Nachweis, dass nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe für den Herstellungsprozess zur Verfügung stehen, ist dabei durch den Betriebsinhaber zu erbringen. Landwirtschaftsbetriebe im sogenannten Flachland dürfen Alkohol weiterhin nur dann aus Getreide brennen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren vor dem 1.1.1995 nachweislich Abfindungsbrand aus Getreide hergestellt haben. Der erforderliche Nachweis muss auch hier durch den Betriebsinhaber erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Artem Shadrin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Wer darf Abfindungsbrand aus Getreide herstellen?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Abfindungsbrand aus Getreide hergestellt werden darf?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?</entry_title>
                                  
                                <created>2023-11-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e1/e2/e6/e413/e416/pic_big_v2/img/ger/icon_tafel_w500_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Einkommensteuertarif, Absetzbeträge und SV-Rückerstattung werden an die Inflation angepasst.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2023 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2024 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 11.693,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 12.816,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 11.693,00 bis 19.134,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 12.816,00 bis 20.818,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 19.134,00 bis 32.075,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 20.818,00 bis 34.513,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 32.075,00 bis 62.080,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 34.513,00 bis 66.612,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2024: 40 % &lt;br /&gt;2023: 41 %*&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 62.080,00 bis 93.120,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 66.612,00 bis 99.266,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 93.120,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 99.266,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;* Mischtarif&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_id>was_aendert_sich_bei_der_entnahme_landwirtschaftlicher_betriebsgebaeude_ab_1_7_2023_</entry_id>
                                <entry_title>Was ändert sich bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude ab 1.7.2023?</entry_title>
                                  
                                <created>2023-11-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e1/e2/e6/e413/e417/pic_big_v2/img/ger/icon_hammer_gruen_w500_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Das Abgabenänderungsgesetz 2023 bringt eine Entnahme von Gebäuden zum Buchwert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 sieht eine wesentliche steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vor, von welcher künftig auch Land- und Forstwirte vermehrt profitieren können. Wurde nach bis dato gültiger Rechtslage ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen, so erfolgte die Entnahme des Gebäudes stets zum Teilwert und es kam zu einer Aufdeckung und Versteuerung etwaiger im Gebäudewert enthaltener stiller Reserven.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neuregelung ab 1.7.2023&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des AbgÄG 2023 wurde nunmehr beschlossen, dass analog zu der Entnahme von Grund und Boden zum Buchwert auch die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert erfolgen soll. Damit unterbleibt auch Gebäuden im Zeitpunkt der Entnahme eine Aufdeckung und Versteuerung der im Gebäudewert enthaltenen stillen Reserven und diese werden erst im Falle einer tatsächlichen Veräußerung der Besteuerung unterworfen. Für Land- und Forstwirte bedeutet dies, dass mitunter nicht mehr benötigte betrieblich gewidmete leerstehende Gebäude künftig ohne steuerlichen Schaden ins Privatvermögen überführt werden können. Die Änderung der Entnahmebesteuerung ist mit 1.7.2023 in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: creativenature.nl - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Was ändert sich bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude ab 1.7.2023?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neuregelung der Entnahmebesteuerung von Betriebsgebäuden durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Aktueller Erlass legt Zinssatz für 2024 fest.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe von 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Viktorija - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>€ 3.000,00 steuerfreie Prämie in 2023 noch nutzen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: drewsdesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Voraussichtliche Änderung bei wichtigen ASVG-Werten.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;monatlich: € 518,44&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 777,66&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;täglich: € 202,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;monatlich: € 6.060,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;jährlich für Sonderzahlungen: € 12.120,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.070,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es handelt sich hierbei um voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: eyetronic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>winter_2023/wie_ihre_kunden_zu_weiterempfehlern_werden</id>
                           
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                                <entry_title>Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden</entry_title>
                                  
                                <created>2023-11-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Tipps, wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Egal, wie gut Sie und Ihre Mitarbeiter Ihre Produkte verkaufen, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist eine Weiterempfehlerin oder ein Weiterempfehler. Weiterempfehler sind vertrauenswürdig und von Ihren Angeboten glaubhaft überzeugt. Nur wirklich hochzufriedene Kunden werden Sie weiterempfehlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wichtigste beim sogenannten Empfehlungsmarketing ist: Leisten Sie gute Arbeit! Kompetenz, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit sind für Ihre Kunden wichtig. Auch entscheidend ist es, guten Service anzubieten. Das können z. B. komfortable, klar beschilderte Parkplätze oder eine gut gestaltete Webseite mit wertvollen Inhalten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch kompetentes Beschwerdemanagement sorgt für ein gutes oder schlechtes Image. Wer einen verärgerten Kunden alleine lässt, wird schnell einen schlechten Ruf ernten – insbesondere in den sozialen Medien. In einem ersten Schritt gilt es daher, dem Kunden Raum zu geben, dass er seinem Ärger Luft machen kann. Danach müssen Sie ihm glaubhaft vermitteln, dass Sie alles daransetzen, ihn trotzdem zufriedenstellen zu können. Gelingt das, so wird im Idealfall aus einem Fehler sogar eine Weiterempfehlung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_description>Auf Qualität, Service und Beschwerdemanagement achten.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wie sind landwirtschaftliche Pachtzinse im Rahmen der Pauschalierung zu erfassen?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Werden Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, so stellt sich häufig die Frage, wie die daraus resultierenden Pachteinnahmen im Rahmen der Pauschalierung zu erfassen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vollpauschalierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes auf Basis des Einheitswertes des Betriebes errechnet, wobei die vollpauschalierte Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Einheitswert Bezug auf die selbst bewirtschaftete Fläche nimmt, hat dies zur Konsequenz, dass verpachtete Flächen im Rahmen der Einheitswertberechnung in einem ersten Schritt abzuziehen sind, während angepachtete Flächen den Einheitswert und somit auch die Bemessungsgrundlage für den pauschalen Gewinnprozentsatz in Höhe von 42 % erhöhen. Darauf aufbauend sind vereinnahmte Pachtentgelte als nicht von der Pauschalierung umfasste Einnahmen anzusetzen und erhöhen somit das Einkommen, während entrichtete Pachtzinse im Rahmen der Einkommensberechnung abzuziehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Teilpauschalierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei der Teilpauschalierung können von den regelmäßig anfallenden Betriebseinnahmen 70 % pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden Pachtzinse entrichtet, so können diese zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben mit max. 25 % vom zugepachteten Einheitswert abgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vereinnahmte Pachtzinse hingegen sind vollständig ohne pauschale Ausgabenkürzung als Einnahme anzusetzen und erhöhen somit unmittelbar das steuerpflichtige Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Ansatz von Pachtentgelten im Rahmen der landwirtschaftlichen Voll- und Teilpauschalierung.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Änderung bei ImmoESt bei gemischten Schenkungen in den Einkommensteuerrichtlinien.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Wird ein privates Grundstück entgeltlich übertragen, so werden die Einkünfte grundsätzlich mit Einkommensteuer in Höhe von 30 % besteuert. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, wie bei einer Schenkung, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Somit fällt auch keine Immobilienertragsteuer an. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen aus, dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei Vermögensübertragungen unter (nahen) Angehörigen anzunehmen sei (Fremde pflegen einander gewöhnlich nichts zu schenken). Ertragsteuerlich wird in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch bei einer gemischten Schenkung Unentgeltlichkeit des gesamten Vorgangs angenommen (keine &quot;Teilentgeltlichkeit&quot;), wenn insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer gemischten Schenkung stellt sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe der Gegenleistung noch eine unentgeltliche Übertragung oder eine bereits steuerpflichtige Veräußerung vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Herrschende Praxis war, dass für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts 50 % oder mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger als 50 % (dann Unentgeltlichkeit) des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurden nun die EStR geändert. Für die Beurteilung bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beträgt die Gegenleistung zumindest 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beträgt die Gegenleistung höchstens 25 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beträgt die Gegenleistung mehr als 25 % aber weniger als 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dieser Raster wurde grundsätzlich in den EStR auch für die Themen Übertragung von Unternehmen und Erbauseinandersetzungen übernommen. Zudem wurden in den EStR unter anderem auch Regelungen für Übertragungen vor dem 16.11.2021 mit einer Gegenleistung zwischen 50 % und 75 % des Verkehrswerts aufgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: simoneminth - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neuer Kollektivvertragsabschluss für Landarbeiter sieht Lohnerhöhungen bis zu 10 % vor.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Analog zu vielen anderen Branchen sieht auch der neuverhandelte Kollektivvertrag für Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben erhöhte Bruttolöhne für das Bundesland Oberösterreich vor, welche ab September 2023 schlagend werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Landarbeiter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden gelten ab 1.9.2023 nachfolgende Löhne:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Kategorie&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bruttolohn&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wirtschafter, Betriebsführer und Meister&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 2.470,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;alle Facharbeiter, Traktor- und Maschinenfahrer (hauptberuflich)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 2.068,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;angelernter Arbeiter Aushilfsfahrer bis 6 Monate&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.772,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Landarbeiter Viehwartungsarbeiter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.716,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Anbau- und Erntehelfer bis maximal 9 Monate, ab 1.1.2024&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.712,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für die Gewährung der freien Station oder Teilen davon kann der Dienstgeber den Sachbezugswert vom Lohn abziehen. Die Sonderzahlungen sind jeweils vom laufenden Bruttolohn zu messen und der Stundenteiler beträgt 1/173 bei einer 40-Stunden-Woche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Für Taglöhner gelten ab 1.9.2023 nachfolgende Löhne:&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Taglohn in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ohne &lt;/strong&gt;Verpflegung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;mit&lt;/strong&gt; Verpflegung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 109,90 (brutto)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 95,20 (brutto)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Im Tag- und Stundenlohn der fallweise beschäftigten Taglöhner sind die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) bereits mit abgegolten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Inna - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <foreword>Welche Parameter müssen bei der Bemessung des Pachtzinses in der Land- und Forstwirtschaft beachtet werden?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Soll land- und forstwirtschaftliches Vermögen verpachtet werden, so kann der dafür verlangte Pachtzins grundsätzlich frei gewählt werden. In der Regel sollte sich die Höhe des Pachtzinses dabei an den ortsüblichen Parametern orientieren.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wertsicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Durch eine steigende Inflation verliert ein vereinnahmter Pachtzins laufend an realer Kaufkraft, weshalb als Ausgleich unbedingt eine Wertsicherung vereinbart werden sollte. Bei land- und forstwirtschaftlichen Pachtverträgen erfolgt in der Regel eine Anbindung an den Agrarpreisindex (API).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Agrarpreisindex wird seit 2016 als Quartals- beziehungsweise Jahreswert von Statistik Austria erstellt und zeigt die Veränderung der Preise für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Für Wertanpassungen sind die Indexwerte zweier Jahre gegenüberzustellen. Zu beachten ist, dass immer Indexwerte derselben Preisbasis und desselben Zeitraums zueinander in Relation gesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fälligkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sofern die geschlossene Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht, ist der Pachtzins immer im Vorhinein zahlbar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wird der Pachtzins nicht bis zum Fälligkeitstag durch den Pächter entrichtet, so hat der Verpächter nach Verstreichen dieser Frist Anspruch auf Verzugszinsen. Bei Verpachtungen zwischen Landwirten handelt es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern. Sofern im Pachtvertrag keine Höhe der Verzugszinsen vereinbart wurde, kommt der gesetzliche Zinssatz von 9,2 % zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Verpächter zudem zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht zur Auflösung nicht ausdrücklich im Rahmen des Pachtvertrages vereinbart wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ThomBal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <foreword>Welche Unterlagen können im Rahmen einer GPLB-Prüfung angefordert werden?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Mitunter wird im Rahmen einer GPLB-Prüfung (Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) beanstandet, dass angeforderte Lohnunterlagen unvollständig oder nicht korrekt geführt sind. Um hier teure Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen stets vollständig und korrekt zu führen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Lohnkonto&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, für bei ihm beschäftigte Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Rahmen des Lohnkontos sind neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers die Höhe der empfangenen Bezüge sowie die abgeführten Lohnabgaben und deren beitragsrechtliche Grundlagen anzuführen. Die Pflichtangaben des Lohnkontos sind der Lohnkontenverordnung zu entnehmen. Kann das Lohnkonto im Prüfungsfall nicht vorgelegt werden, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu € 5.000,00 geahndet wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Arbeitszeitaufzeichnungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber sind verpflichtet, für alle vom Arbeitszeitgesetz erfassten Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen. Werden Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken. Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls zu erfassen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsaufzeichnungen liegt dabei stets beim Dienstgeber.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Weitere relevante Unterlagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Lohnkonto und den Arbeitsaufzeichnungen werden für Prüfungszwecke häufig unter anderem nachfolgende Unterlagen angefordert:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Dienstvertrag oder Dienstzettel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Aufzeichnungen sowie Vergütungsbestandteile&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beschäftigungsbewilligung bei Dienstnehmern/Erntehelfern aus Drittstaaten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: background_for_you - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Lohnunterlagen müssen Dienstgeber im Rahmen einer Lohnkontrolle vorlegen können?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wie hoch ist der Klimabonus 2023?</entry_title>
                                  
                                <created>2023-08-29</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region sind bestimmend.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Auch 2023 wird es wieder einen Klimabonus geben. Die Höhe des Klimabonus ist abhängig vom Hauptwohnsitz und beträgt € 110,00, € 150,00, € 185,00 oder € 220,00 für Erwachsene. Die Höhe ist davon abhängig, ob eine Region eine gute Infrastruktur und ein gut ausgebautes Netz an öffentlichen Verkehrsmitteln hat (geringer Bonus) oder nicht (hoher Bonus).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Eingabe der Postleitzahl auf &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/a&gt; &lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;können Sie vorab feststellen, wie hoch Ihr Klimabonus sein wird. Ausbezahlt wird der Klimabonus wieder entweder per Überweisung aufs Konto oder als Gutschein per Post.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen, wie z. B. zu Anspruchsvoraussetzungen, finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: FV Photography - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Wie hoch ist der Klimabonus 2023?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_id>ab_wann_fallen_anspruchszinsen_an_</entry_id>
                                <entry_title>Ab wann fallen Anspruchszinsen an?</entry_title>
                                  
                                <created>2023-08-29</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Anzahlung verhindert Anspruchszinsen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist insbesondere beachtenswert, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Anspruchszinsen einen Betrag von € 50,00 nicht erreichen. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer zeitgerechten Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung vermieden bzw. reduziert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JD8 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Ab wann fallen Anspruchszinsen an?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Höherer Zinssatz als im Vorjahr ist zu beachten.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>herbst_2023/wie_koennen_sie_kundenstimmen_fuer_ihr_marketing_nutzen_</id>
                           
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                                <entry_title>Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?</entry_title>
                                  
                                <created>2023-08-29</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Kundenstimmen stärken Vertrauen, Sicherheit und Glaubwürdigkeit.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Kunden müssen Ihrem Unternehmen Vertrauen entgegenbringen, bevor sie Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein wichtiges Instrument zur Unterstützung dieses Vertrauens sind Kundenstimmen (Testimonials). Kundenstimmen stärken die Glaubwürdigkeit eines Anbieters und vermitteln Sicherheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie Ihr Marketing mit Kundenstimmen unterstützen wollen, beachten Sie folgende Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Etablieren Sie ein System, das Statements von begeisterten Kunden systematisch einsammelt. Am besten klappt dies direkt nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterstützen Sie Ihre Kunden bei der Erstellung des Testimonials mit Fragen wie:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Was ist der Unterschied zu anderen Anbietern?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welches Problem konnten wir für Sie lösen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Was war der wichtigste Grund, warum Sie sich für unser Unternehmen entschieden haben?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stellen Sie fest, was üblicherweise die größten Zweifel an einer Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen auslöst und fragen Sie zufriedene Kunden danach.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Achten Sie darauf, dass Ihre Kundenstimmen nicht zu allgemein gehalten werden. Im Idealfall werden mit dem Testimonial positive Emotionen transportiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lassen Sie den Text des Testimonials jedenfalls vom Kunden freigeben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kundenstimmen mit Foto sind besonders wirksam. Von Kundenstimmen ohne konkreten Namen ist abzuraten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kundenstimmen können unterschiedliche Formate haben: Statement, Fallstudie, kurzes Video oder z. B. auch Interview in einem Podcast.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ChayTee - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                    <og_title>Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Abfindungszahlungen an weichende Erben bei der Hofübergabe</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welchen Rechtsgrundlagen unterliegt die Abfindung von weichenden Erben bei der Hofübergabe?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Hofübergabe stellt sich häufig die Frage, wie mit den Ansprüchen weichender Erben umzugehen ist und welcher rechtlichen Grundlage diese unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechtliche Grundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Abfindung von weichenden Erben ist nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht oder nach den erbrechtlichen Vorschriften abzuschätzen, wie hoch die Ansprüche der weichenden Erben sind. Dazu ist vorerst festzustellen, ob das allgemeine bürgerliche Erbrecht oder das Anerbenrecht zur Anwendung gelangt, welches nur dann Anwendung findet, wenn ein sogenannter Erbhof vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Folgen der Anwendung des Anerbengesetzes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Findet das Anerbengesetz Anwendung, so sieht dieses nach einer abweichenden Erbregelung vor, dass weichende Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben haben. Ihre Abfindungsansprüche sind demnach reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Fortbestand des Hofes nicht gefährdet ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wird der Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Abfindung eines weichenden Erben verwendet, so ist der Erlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Verwendung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der Abfindung ist eine Entnahme. Repräsentieren die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb, ist von einem unentgeltlichen Teilbetriebsübergang auszugehen und die Erwerber (weichenden Erben) haben die Buchwerte dieses fortzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden im Zuge einer Erbauseinandersetzung den weichenden Erben Holzschlägerungsrechte eingeräumt, so kommt es im Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser zum Ansatz einer Privatentnahme beim Anerben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Kiselev - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Abfindungszahlungen an weichende Erben bei der Hofübergabe</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wie sind weichende Erben bei einer Hofübergabe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft abzufinden?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>sommer_2023/mehr_transparenz_fuer_die_finanz_bei_inseraten_auf_onlineplattformen</id>
                           
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                                <entry_title>Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Erhöhte Aufgriffsgefahr bei nicht versteuerten Plattformeinkünften.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verkauf von körperlichen Waren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vermietung und Verpachtung von Immobilien&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vermietung von Verkehrsmitteln&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erbringung von Dienstleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahmebestimmungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz &amp;lt; € 2.000,00) nicht gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mete Caner Arican - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welcher Besteuerung unterliegt die Ausschüttung oder Zuwendung von Agrargemeinschaften?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Agrargemeinschaften können nach den jeweiligen Landesgesetzen entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als juristische Person privaten Rechts errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (personengesellschaftlich organisierte Agrargemeinschaft) vor. Kommt es zu Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften, stellt sich häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder, die einen Betrag in Höhe von € 4.000,00 im Kalenderjahr übersteigen, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug im Ausmaß von 27,5 % oder sie sind bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption zum Normaltarif zu veranlagen. In beiden Fällen stellen sie allerdings als Ausfluss des Anteilsrechtes an einer Körperschaft beim Beteiligten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zuwendungen von personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaften&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei einer personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaft erfolgt die Gewinnermittlung bzw. Einkünftezurechnung analog wie bei Personengesellschaften. Die anteiligen Einkünfte werden dementsprechend im Rahmen der Feststellung den einzelnen Mitgliedern zugerechnet, wobei, abhängig vom Zweck der Agrargemeinschaft, entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (aus nicht landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung durch die Agrargemeinschaft) vorliegen. Für besondere Waldnutzungen kann das Mitglied den Hälftesteuersatz beanspruchen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Wie sind Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften steuerlich zu behandeln?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerliche Behandlung der Ausschüttung oder Zuwendung von Agrargemeinschaften.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Stundung und Ratenzahlung als Mittel für mehr Liquidität.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Zuerst ist die Frage zu klären, ob offene Abgabenschuldigkeiten später bezahlt werden können. Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Entrichtung in Raten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über Finanz-Online ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen (seit 22.3.2023) Stundungszinsen in Höhe von 4,88 %&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Stand Anfang Mai 2023, Zinssatz kann sich ändern) von jenem Betrag, der € 750,00 übersteigt, an. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tiko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Rodungs- und Stilllegungsprämien im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Werden vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgegeben oder erfolgt ein dauerhafter Verzicht auf eine Auspflanzung, so kann hierfür bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rodungs- oder Stilllegungsprämie beantragt werden. Im Falle eines Prämienbezugs stellt sich in der Folge häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rodungsprämien&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rodungsprämien werden im Obst- und Weinbau für die endgültige Aufgabe von Bepflanzungsflächen bzw. bei einem unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand gewährt. Derartige Prämienzahlungen sind nicht im regelmäßigen Betriebsablauf vorkommende Geschäftsfälle und daher grundsätzlich gesondert steuerpflichtig. Von den vereinnahmten Prämien können entsprechend der Pauschalierungsverordnung 70 % der Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer (mindestens € 5.000,00 / ha bei Weinbaubetrieben) abgezogen werden, andernfalls die tatsächlichen Kosten und die Bodenwertminderung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Stilllegungsprämien&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden seitens eines Landwirtes betrieblich genutzte Flächen stillgelegt, so gelten diese bei einer (vorübergehenden) Stilllegung weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien hierfür bezogen werden. Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien stellen, wie auch Rodungsprämien, ebenfalls Betriebseinnahmen dar, von welchen die Ausgabensätze gemäß der Pauschalierungsverordnung in Abzug zu bringen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bill Ernest - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <foreword>Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2023?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 - 5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 320,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 - 9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 410,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 - 14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 - 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 630,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PIXMatex - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>kapas.at.news.atikon.at/common/images/socialmedia/Personen/icon_kinderwagen.png</og_image>
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                                <id>sommer_2023/wie_koennen_konflikte_in_teams_geloest_werden_</id>
                           
                                <issue_id>sommer_2023</issue_id>
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                                <entry_title>Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?</entry_title>
                                  
                                <created>2023-05-29</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Was kann die Führungskraft zur Konfliktlösung in Teams beitragen?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In einem ersten Schritt ist es effektiv, sich einen Überblick zu verschaffen und festzustellen, worin der Kern des Konfliktes besteht. Wer sind die Konfliktparteien? Was ist passiert? Falls erforderlich, bieten Sie Schutz, indem Sie z. B. die Streitparteien räumlich trennen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Versuchen Sie, durch Fragen ein tieferes Verständnis für die Beweggründe des Konfliktes zu gewinnen. Worin liegt die Sachebene und worin die Beziehungsebene des Konfliktes?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Führen Sie mit den einzelnen Parteien Konfliktgespräche.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nehmen Sie als Führungskraft die Rolle eines Mediators ein und vermitteln Sie zwischen den einzelnen Konfliktparteien. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für alle Parteien positiv angenommen werden kann. Dies kann bei Bedarf auch von einem externen Mediator unterstützt werden (insbesondere, wenn die Führungskraft selbst im Konflikt involviert ist).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jirapong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.</og_description>
                                

                                

                                    
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